Posts for Tag : Erstattungsanspruch

Haftung der beteiligten Planer nach Bauwerksschäden aufgrund Hangrutsch  0

Haben im Rahmen der Sanierung eines Einfamilienhauses in bewaldeter Hanglage, der Objektplaner, der Tragwerksplaner, sowie der mit der Baugrunduntersuchung beauftragte Planer jeweils fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, welche mitursächlich für die Objektbeschädigung nach einem Hangabrutsch war, muss bei subjektiver Klagehäufung in Bezug auf jedes Vertrags- und Prozessrechtsverhältnis gesondert beurteilt werden, ob dem Bauherren ein Mitverschulden Dritter zuzurechnen ist.
– Im Verhältnis zwischen Bauherr und Objektplaner sind dem Bauherrn die Pflichtverletzungen des Statikers und des Baugrundgutachters nicht zuzurechnen, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn gegenüber dessen Objektplaner sind.
– Im Verhältnis zwischen Bauherr und Statiker, bzw. Baugrundgutachter, hat sich der Bauherr grundsätzlich das Verschulden des Objektplaners zurechnen zu lassen, was mittels entsprechender Haftungsquote zu berücksichtigen ist.*)

Bei der Schadensermittlung hat sich der Bauherr die Kosten der endgültigen Hangsicherung als Sowieso-Kosten anrechnen zu lassen, die fiktiv bei rechtzeitiger und korrekter Beratung über die Notwendigkeit einer dauerhaften Sicherung der Hangböschung im Rahmen des Bauvorhabens angefallen wären (IBRRS 2025, 1242; BGB §§ 249254280281283421634 Nr. 4, 636; ZPO § 287; OLG Naumburg, Urteil vom 10.03.2022 – 2 U 35/21; vorhergehend: LG Halle, 16.02.2021 – 4 O 113/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 65/22).

Das Prognoserisiko hinsichtlich der Schadensbeseitigung liegt beim Auftragnehmer   0

Erstattungsfähiger Schaden sind alle notwendigen Aufwendungen und damit alle Kosten, die der Auftraggeber als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte. Allerdings muss es sich dabei um vertretbare Fremdnachbesserungskostenmaßnahmen handeln. In der Regel kann der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen, die ihm aufgrund sachkundiger Beratung entstanden sind.

Das Fehleinschätzungsrisiko, welches mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergeht, trägt der Auftragnehmer. Die Kosten hat der Auftragnehmer auch dann zu erstatten, wenn sich im Nachhinein die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen als nicht notwendig herausstellen.

Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers reduziert sich, soweit die Grenzen des von diesem für erforderlich haltbaren Aufwandes überschritten worden sind und dieser bei der Auswahl des Drittunternehmers nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

Der zwischen dem Geschädigten, bzw. seiner Versicherung, und einem Gutachter geschlossene Gutachtervertrag bezüglich der Ermittlung der Anspruchshöhe entfaltet Schutzwirkung zugunsten des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers.

Für die Einbeziehung in den Schutzbereich reicht es aus, soweit der Gutachter erkennen kann, dass sein Gutachten der zahlungsverpflichteten Versicherung vorgelegt werden soll. Schließlich ist damit die Schutzpflicht hinreichend erkennbar und eindeutig abgegrenzt (IBRRS 2024, 2246; BGB §§ 254255278; VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 VOB/B; VVG § 86 Abs. 1 Satz 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2023 – 5 U 155/22; vorhergehend: LG Duisburg, 23.06.2022 – 8 O 88/21
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 116/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Beteiligung an den Prozesskosten der unterlegenen WEG auch Seitens des obsiegenden Anfechtungsklägers  0

Zu den Kosten der Verwaltung gehören nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG seit dem 01.12.20 auch die Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sin. Diese werden, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Daher hat bei dem Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig zu tragen.

Wenn und soweit eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt, oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht die Beschlussfassung über eine Sonderumlage nach geltendem Kostenverteilungsschlüssel ordnungsmäßiger Verwaltung.

Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern im Rahmen der Beschlussfassung nicht klar war, dass diese vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hätten beschließen können. Soweit ein Wohnungseigentümer die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage anstrebt, obliegt es diesem, einen entsprechenden Antrag zu stellen, bevor die Beschlussfassung über die Sonderumlage erfolgt (IBRRS 2024, 2283; WEG § 16 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1, § 44; BGH, Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23; vorhergehend: LG Rostock, Urteil vom 16.06.2023 – 1 S 109/22; AG Rostock, 31.08.2022 – 54 C 13/22 WEG).

Geleistete Bauabzugsteuer kann nur vom steuertreuen Auftraggeber zurückgefordert werden  0

Erfüllt der Auftraggeber seine Anmeldungs- und Abführungspflicht nicht, führt dieser aber gleichwohl versehentlich den vollen Werklohnanspruch an den Auftragnehmer ab, besteht ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers (BGH, IBR 2013, 725).

Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Auftraggeber seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (IBRRS 2020, 1615; BGB § 631 Abs. 1; EStG § 48 Abs 1, § 48a;
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2017 – 29 U 276/16; vorhergehend: LG Limburg, 31.10.2016 – 2 O 96/16
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 163/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).