Posts for Tag : ersparte Aufwendungen

Bei Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB Anspruch auf Vergütung nur für mangelfreie Leistung  0

Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt und kündigt der Unternehmer den Bauvertrag anschließend, steht Letzterem eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur zu, soweit dieser die Leistung tatsächlich erfüllt und damit mangelfrei erbracht hat.

Der Umfang des dem Unternehmer für die erbrachten Leistungen zustehenden Vergütungsanspruchs wird durch zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Mängel beschränkt. Diesbezüglich hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen und die volle Vergütung zu verlangen, oder sich ohne Mängelbeseitigung auf eine reduzierte Vergütung zu beschränken (IBRRS 2024, 2036; BGB a.F. § 648a Abs. 5; BGB § 650f Abs. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 – 5 U 33/23).

Zur Frage, ob der Architektenvertrag auch bei mangelnder Einigung über Honorar und Kündigung zustande gekommen ist.  0

Ein Architektenvertrag kommt, selbst wenn sich Auftraggeber und Architekt noch nicht über alle offenen Punkte einer Zusammenarbeit geeinigt haben, zustande, wenn beide Seiten im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen haben.

Soweit der Auftraggeber den Architektenvertrag grundlos widerruft, kann der Architekt auch sein Honorar für die noch nicht erbrachten Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Allerdings muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat (IBRRS 2018, 3623; BGB §§ 145154631649; HOAI 2009 §§ 633OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2017 – 10 U 1012/16; vorhergehend: LG Leipzig, 07.06.2016 – 2 O 937/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 293/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Kündigung aus wichtigem Grund, oder frei Kündigung  0

Erklärt der Auftraggeber die Kündigung aus wichtigem Grund, obwohl ein wichtiger Grund nicht vorliegt, ist die Kündigungserklärung als „freie“ Kündigung zu bewerten.

 

Im Fall der „freien“ Kündigung eines Architektenvertrags kann der Architekt für die mangelfrei erbrachten Leistungen das anteilige Honorar, für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Restvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen (BGB § 631 Abs. 1, § 649 Satz 2; HOAI 2009 §§ 33 ff.; IBRRS 2017, 2651; OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2016 – 1 U 20/16
vorhergehend: LG Halle, 20.01.2016 – 6 O 451/12; nachfolgend:BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – VII ZR 247/16