Posts for Tag : Ersatzansprüche

Anspruch des Ex-Mieters auf Auskunft über neue Miete bei vorgetäuschtem Eigenbedarf  0

Nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung hat der gekündigte Mieter gegenüber dem vormaligen Vermieter einen Auskunftsanspruch dahingehend, welche Miethöhe dieser von dem neuen Mieter erhält, welchem die Wohnung entgegen den Ausführungen in der Eigenbedarfskündigung vermietet wurde (§ 242 BGB).*)

Das erforderliche Rechtschutzinteresse für die Auskunft ergibt sich aus dem potentiellen Anspruch des früheren Mieters, gemäß § 285 Abs. 1 BGB einen vom Vermieter mit der Neuvermietung laufend erzielten Mehrerlös herauszuverlangen. Die notwendige Identität zwischen dem vom früheren Mieter eingebüßten Gegenstand mit demjenigen, für den der Vermieter das herausverlangte Surrogat erhält (siehe dazu (betr. § 281 BGB a.F.) BGH, IMR 2006, 8), dürfte regelmäßig vorliegen.*) LG Berlin II, Urteil vom 28.02.2024 – 66 S 178/22 (IBRRS 2024, 3276; BGB §§ 242275285573).

Beteiligung an den Prozesskosten der unterlegenen WEG auch Seitens des obsiegenden Anfechtungsklägers  0

Zu den Kosten der Verwaltung gehören nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG seit dem 01.12.20 auch die Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sin. Diese werden, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Daher hat bei dem Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig zu tragen.

Wenn und soweit eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt, oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht die Beschlussfassung über eine Sonderumlage nach geltendem Kostenverteilungsschlüssel ordnungsmäßiger Verwaltung.

Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern im Rahmen der Beschlussfassung nicht klar war, dass diese vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hätten beschließen können. Soweit ein Wohnungseigentümer die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage anstrebt, obliegt es diesem, einen entsprechenden Antrag zu stellen, bevor die Beschlussfassung über die Sonderumlage erfolgt (IBRRS 2024, 2283; WEG § 16 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1, § 44; BGH, Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23; vorhergehend: LG Rostock, Urteil vom 16.06.2023 – 1 S 109/22; AG Rostock, 31.08.2022 – 54 C 13/22 WEG).

Wer Schadensersatz beansprucht, hat die Schadensursachen zu beweisen  0

Macht der Besteller Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Unternehmers zurückzuführen ist.

Solange aus technischer Sicht kein klarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem behaupteten Verstoß des Unternehmers gegen die anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks besteht, ist nicht nachgewiesen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Unternehmers wenigstens für den eingetretenen Schaden mitursächlich ist (IBRRS 2021, 1428; BGB § 241 Abs. 2, §§ 280631; LG Münster, Urteil vom 12.11.2020 – 24 O 21/18).

Kein Ausschluss von Ansprüche wegen Bauablaufstörungen  0

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis (IBRRS 2018, 0170; BGB § 307 Abs. 1, § 642; OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 – 27 U 688/17 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 11.09.2017 – 27 U 688/17 Ba; LG Memmingen, Urteil vom 08.02.2017 – 1 HK O 1976/12).

Mängelansprüche für fehlerhaft montierte Solaranlagen verjähren in zwei Jahren  0

Bei Verträgen über die Lieferung und Montage von Photovoltaik- und Solaranlagen handelt es sich um Kaufverträge mit Montageverpflichtung, soweit der Schwerpunkt der Leistung nicht in etwaigen Montage-, Anschluss- und Inbetriebnahmepflichten besteht.

 

Bei einer auf dem Dach montierten thermischen Solaranlage mit sechs Kollektoren und einer Bruttokollektorfläche von 10,1 m² handelt es sich weder um ein Bauwerk, noch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk eingesetzt wird.

 

Daher verjähren Ersatzansprüche wegen der mangelhaften Montage einer thermischen Solaranlage in zwei Jahren (BGB § 434 Abs. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 – 1 U 83/15; vorhergehend: LG Tübingen, 11.06.2015 – 7 O 345/14