Posts for Tag : Errichtung

Besondere Überwachungspflicht bei nicht selbst geplanten Drainagearbeiten  0

Hat der Architekt den Auftrag für die Planung der Errichtung des Gebäudes erhalten, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks gewährleistet. Dies setzt z. B. die Planung einer Drainanlage nach den anerkannten Regeln der Technik zur Abdichtung des Gebäudes voraus.

Umfang und Intensität der Überwachungspflichten hängen von den jeweiligen Anforderungen der Baumaßnahme und den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, erhöht sich die Überwachungspflicht. Das gilt auch im Falle der Ausführung einer Drainage.

Soweit nach Plänen Dritter gebaut wird, gilt ebenfalls besondere Sorgfalt bei der Überwachung. Der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekten ha die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außenabdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.

Aus technischer Sicht endet die Prüfpflicht eines Architekten erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein erwartet werden können, oder die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand erforderlich machen würden. Für Fehler von Sonderfachleuten ist der Architekt daher (mit-) verantwortlich, soweit dieser einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der diesem nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar gewesen wäre.

Das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers hat sich der Bauherr gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten zu lassen (IBRRS 2022, 2993; BGB §§ 254278633634 Nr. 2, 637 Abs. 3; LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 – 2 O 27/21).

Gewährleistung nach Werkvertragsrecht bei neuem Dach der Wohnanalage  0

Werkvertragsrecht findet regelmäßig Anwendung, sofern eine Wohnungseigentumsanlage neu errichtet und eine Wohnung erst nach vollständiger Fertigstellung veräußert wird.

Dasselbe gilt für Sanierungsmaßnahmen. Soweit die Sanierung sich nicht ausschließlich auf das Sondereigentum erstreckt und einen erheblichen Umfang einnimmt, gilt für die Sanierungsmaßnahme, als auch die sog. Altsubstanz das Werkvertragsrecht umfassend (IBRRS 2022, 1969; BGB §§ 633634 Abs. 1 Nr. 2, 637 Abs. 3; OLG München, Beschluss vom 22.04.2020 – 28 U 6408/19 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 28 U 6408/19 Bau
LG München I, 17.10.2019 – 11 O 16697/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.02.2022 – VII ZR 76/20 (Vergleich)

Der Ingenieur hat so zu planen, dass die Bauleistung funktionstauglich ist  0

Der Ingenieur schuldet eine vertragsgerechte und den Regeln der Technik entsprechende funktionstüchtige Planung. Die Planung muss darauf ausgerichtet sein, dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gerecht zu werden.

Die zu errichtende Abwasseranlage hat korrosionsbeständig zu sein, damit die Planung nicht als mangelhaft gilt.

Der Ingenieur hat auf Bedenken hinzuweisen, sofern dieser die Ungeeignetheit der bindenden Vorgaben des Auftraggebers erkennt. Davon abgesehen hat der Ingenieur auch auf vom Auftraggeber unerkannte Risiken bezüglich der Vorgaben und Vorleistungen hinzuweisen, soweit eine Gefährdung der eigenen Leistung denkbar ist ((IBRRS 2022, 0818; BGB §§ 242633634 Nr. 3, 4, § 637 Abs. 3; HOAI 2009 § 42; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 – 12 U 28/21; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 15.01.2021 – 12 O 160/19).

Bei Rückbau des Kaminzug hat Architekt die provisorische Ableitung zu überprüfen  0

Sofern die Architektenplanung im Falle der Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vorsieht, so ist der bauüberwachende Architekt im Rahmen der Bauausführung verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der provisorischen Ableitung durch den Bauunternehmer zu überprüfen.

Die Überprüfung der Ausführung der provisorischen Ableitung von 12 Kaminzügen vor Ort, stellt weder eine unzumutbare zeitliche, noch inhaltliche Belastung dar (IBRRS 2021, 2735; BGB § 823 Abs. 1;
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 – 7 U 117/20).

Objektüberwacher hat Einmessung zu koordinieren und zu kontrollieren  0

Neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur haftet der objektüberwachende Architekt als Gesamtschuldner wegen Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflichten in einem für die Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt überwiegend, im vorliegenden Fall mit über 40% (IBRRS 2021, 1844; BGB §§ 426633634;
OLG München, Beschluss vom 17.08.2020 – 28 U 2058/20 Bau
vorhergehend: LG München I, 07.05.2018 – 15 HKO 5307/09).

Die Baustelle ist vor Unfallgefahren abzusichern  1

Das mit der Errichtung bzw. Sanierung der Kellertreppe beauftragte Unternehmer schuldet ein bauordnungsgemäß errichtetes Werk. Gleichzeitig schuldet das beauftragte Unternehmen eine ordentlich gesicherte Baustelle, in welcher Gefahrenzonen abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sind, damit keinerlei Gefahren entstehen.

Soweit der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bei der Baustelleneinrichtung, bei der Errichtung von Sicherungsmaßnahmen, oder bei der Beachtung der für diese Gesichtspunkte geltenden Normen, oder Regeln der Technik nicht nach, deutet der Anschein auf einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und eingetretener Rechtsgutverletzung hin. Davon abgesehen spricht der Anschein für ein Verschulden (IBRRS 2021, 0953; BbgBO § 11 Abs. 1, 2, §§ 343855 Abs. 1 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 7 U 127/18; vorhergehend: LG Potsdam, 17.07.2018 – 4 O 407/16).

Aufzugsbauer haftet für unzureichenden Schallschutz bei ungeeignetem Fahrstuhlschacht  0

Übernimmt der Auftragnehmer über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage, hat dieser zu prüfen, ob die einschlägigen Schallschutzbestimmungen beim Betrieb des Fahrstuhls in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten sind.

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, soweit die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.

Der Auftragnehmer kann sich von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung befreien, soweit dieser seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat, was vorliegend verneint wurde.

Soweit die Mängelursächlichkeit in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz liegt, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht diejenigen Mitwirkungshandlungen selbst vorgenommen, oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen ( BGB § 275 Abs. 1, §§ 633634641 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; IBRRS 2021, 0428; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 – 13 U 69/17; vorhergehend: LG Aurich, 11.07.2017 – 1 O 859/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 63/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Berechnung der Schadenshöhe, soweit Planer alle Schäden ersetzen muss  0

Soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Planer dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen hat, die durch die Neuerrichtung des Bauwerks entstehen, bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach dem Aufwand, der für eine Neuherstellung des Bauvorhabens bei Vermeidung der Mängel und unter Abzug der dabei entstehenden „Sowieso- Kosten“ erforderlich ist ( IBRRS 2019, 2349; BGB §§ 249633634; KG, Urteil vom 05.09.2017 – 7 U 125/15 vorhergehend: LG Berlin, 29.07.2015 – 10 O 141/14;
LG Berlin, 04.12.2014 – 10 O 141/14; KG, 12.01.2011 – 21 U 81/09
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – VII ZR 221/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)