Posts for Tag : Ermessen

Frage nach der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik im Beweisverfahren zulässig  0

Für den Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ist die hinreichende Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, über die Beweis zu erheben ist. Dabei genügt die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen. Ein Vortrag zu den vermuteten Ursachen von Mängeln ist dabei nicht erforderlich.

Die Formulierung der Beweisbehauptungen in Frageform anstatt tatsächlicher Behauptungen ist zulässig, steht einer Beweiserhebung nicht entgegen und lässt den Beweisantrag nicht als Ausforschungsbeweis erscheinen.

Die Frage nach der Einhaltung der „anerkannten Regeln der Technik“ ist für die Beweiserhebung ebenfalls nicht hinderlich (IBRRS 2023, 2755; ZPO §§ 485487 Nr. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2023 – 8 W 6/23; vorhergehend: LG Mannheim, 22.03.2023 – 5 OH 15/19)

Pflicht zur Übernahme der Instandhaltungskosten der Sondereigentümer für Fenster und anderes  0

Werden dem Wohnungseigentümer per Beschluss die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der „zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren“ auferlegt, so hält sich dieser nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEGim Rahmen des weiten Ermessen der Wohnungseigentümer (IBRRS 2023, 1802; WEG § 16; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2023 – 2-13 S 91/22).

Verbindlichkeit von vorformulierten Beschlussanträgen in Tagesordnung  0

Durch einen ganz präzisen Antrag, ohne übergeordneten Tagesordnungspunkt, werden die Beschlussmöglichkeiten eingeengt.

Vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Ladung aufzunehmen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ist dies aber der Fall, bleibt es den Wohnungseigentümern dennoch unbenommen, nach deren Ermessen von einem solchen Beschlussantrag abzuweichen. Lediglich vom Gegenstand des angekündigten Beschlusses darf nicht abgewichen werden (IBRRS 2022, 3037; WEG §§ 2346; AG Hamburg- Blankenese, Urteil vom 29.01.2020 – 539 C 14/19).

Zur Einhaltung der Sanierungsvorschläge des Sachverständigen  0

Sofern die Anfechtungsklage fristgerecht vom Anfechtungskläger bei Gericht eingereicht und der Vorschuss geleistet wurde, besteht keinerlei weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise. Die Klage gilt daher auch dann noch „demnächst“ i. S. v. § 167 ZPO zugestellt, wenn die Zustellung aus Gründen, die alleine der Sphäre des Gerichtes zuzurechnen sind, erst knapp sechs Monate nach Vorschusszahlung erfolgt.

Die Wohnungseigentümer dürfen nach eigenem Ermessen nicht von den Sanierungsvorschlägen eines von diesen zuvor beauftragten Sachverständigen abweichen, sofern keinerlei eigene umfassende Prüfung stattgefunden hat (IBRRS 2021, 2384; BGB § 204 Abs. 2 Satz 2; WEG §§ 1923; ZPO § 167; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 – 2-13 S 128/20 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: AG Wiesbaden, 02.10.2020 – 92 C 4393/19

Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, die Trinkwasseranlage auf Legionellen zu überprüfen.  0

Nicht die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die nach der Trinkwasserverordnung erforderliche Überprüfung der Trinkwasseranlage in dem Hausanwesen einer Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich.

 

Nicht ermessensfehlerhaft ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, die aufgrund der Untersuchung der Trinkwasseranlage anfallenden Kosten nicht nur auf die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern entsprechend der Anzahl der Eigentumswohnungen, auf alle Wohnungseigentümer umzulegen (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015 – 5 S 17/15).