Ist die Klage eines Miteigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden, so ist dessen wirtschaftliches Interesse grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, zu bemessen (IBRRS 2025, 1841; GKG § 47 Abs. 1; OLG München, Beschluss vom 02.06.2025 – 32 W 643/25 WEG; vorhergehend: LG München I, 30.01.2025 – 36 S 10496/24 WEG).