Dem Wohnungseigentümer stehen gegen den Bauträger Mängelansprüche aus eigenem Recht zu, soweit die mangelhaft gedämmten Zuluftleitungen Sondereigentum sind. Im Übrigen genügt für die Prozessführungsbefugnis ein Ermächtigungsbeschluss.
Der Wohnungseigentümer muss sich nicht auf eine kostengünstigere Mängelbeseitigung verweisen lassen, sofern eine Mängelbeseitigung durch den nachträglichen Einbau einer Warmwasserzentralheizung mit Heizkörpern keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht (IBRRS 2018, 1229; BGB §§ 634, 635; WEG §§ 5, 10 Abs. 6; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 08.09.2017 – 2 O 129/16).