Posts for Tag : Ermächtigung

Kostentragungspflicht des Verwalters hinsichtlich Verfahrenskosten bei Verurteilung des Verwalters zur Erteilung der Veräußerungszustimmung  0

Der Verwalter, der verurteilt worden ist, einem Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gem. § 12 Abs. 1 WEG zu erteilen, ist nicht verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern selbst zu tragen.

Der Verwalter kann die Kosten eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 WEG jedenfalls dann aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen, wenn hierfür eine Ermächtigung durch Verwaltervertrag vorliegt (IBRRS 2020, 0525 WEG § 12 Abs. 1; BGH, Urteil vom 18.10.2019 – V ZR 188/18; vorhergehend: LG Itzehoe, 29.06.2018 – 11 S 4/17; AG Pinneberg, 06.12.2016 – 60 C 67/15

Bei der Einräumung von Mitbesitz handelt es sich um einen Anspruch des einzelnen Eigentümers  0

Der einzelner Wohnungseigentümer kann grundsätzlich die Einräumung von Mitbesitz an die Eigentümergemeinschaft verlangen, wenn ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer vereinnahmt, mithin von diesem alleine genutzt und den übrigen Wohnungseigentümern der Mitbesitz vollständig entzogen wird. Dabei handelt es sich um einen Individualanspruch und nicht um eine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung. Einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf es insoweit nicht (ebenso BayObLG, IMRRS 2004, 1571).

Eine vollständige Besitzentziehung liegt jedoch nicht vor, wenn der besitzende Miteigentümer lediglich Teilflächen eines Dachbodens zum Abstellen von Gegenständen (bestimmungsgemäß) nutzt(IBRRS 2019, BGB §§ 8669851004; WEG § 13 Abs. 2;  2518; LG München I, Beschluss vom 14.11.2018 – 36 S 12013/17 WEG vorhergehend:
LG München I, Beschluss vom 27.04.2018 – 36 S 12013/17 WEG
AG München, Urteil vom 12.07.2017 – 481 C 22391/16 WEG

Beschwer bei erfolgloser Beschlussanfechtung  0

Hat ein Wohnungseigentümer vergeblich einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen diesen ermächtigt worden ist, richtet sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; BGH, Beschluss vom 09.06.2016 – V ZB 17/15; vorhergehend: LG Aurich, 12.12.2014 – 4 S 149/14; AG Oldenburg, 19.06.2014 – 10 C 20/13