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Wohnungseigentümer kann gegen Mieter eines anderen Eigentümers auf Unterlassung vorgehen  0

auch nach der WEG-Reform ist der Sondereigentümerunter für Ansprüche aus § 1004 BGB wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums gemäß § 9a Abs. 2 WEG prozessführungsbefugt.

Der Sondereigentümer einer Einheit im Rahmen einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter einer anderen Einheit einen Anspruch aus § 1004 BGB auf Unterlassung einer Nutzung, welche den wohnungseigentumsrechtlichen Zweckbestimmungen der gemieteten Einheit aus Teilungserklärung, oder wirksamer Vereinbarung der Eigentümer, widerspricht.

Der Mieter einer Teileigentumseinheit verliert seine Störereigenschaft nicht, sofern dieser die gesamtschuldnerische Haftung für alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis übernimmt, weil dieser folglich nicht vollumfänglich aus dem Mietvertrag entlassen ist.

Aus der Änderung der Zweckbestimmung einer Gewerbeeinheit von „Laden“ zu „Eisverkaufsstelle“ ergibt sich keinerlei Veränderung des Zwecks des Anwesens als „Wohnhaus“, sofern seit der Begründung der Gemeinschaft in dem Anwesen eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und eine Wohnnutzung in den Obergeschossen vorgesehen war (IBRRS 2024, 0582; BGB § 1004; WEG § 9a Abs. 2; OLG München, Urteil vom 31.01.2024 – 7 U 7576/21).

Bei Veräußerung der Mietsache besteht Mitteilungspflicht des Vermieters  0

Nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB obliegt es dem Vermieter, den Mieter über die Veräußerung der Mietsache aufzuklären.

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Mieters nach sich ziehen (IBRRS 2024, 2108; BGB §§ 242254 Abs. 1, § 555e Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; LG Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024 – 67 T 37/24; vorhergehend: AG Berlin-Mitte, 22.01.2024 – 10 C 103/23).

Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe bei Neubauerrichtung  0

Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.

Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung (IBRRS 2023, 1096; BGB § 312 Abs. 2 Nr. 3, §§ 650a650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 650i Abs. 1; BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22; vorhergehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21; LG Landau, 11.03.2021 – 2 O 315/19).