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Mangelbeseitigung setzt Mangelanzeige voraus  0

Bereits mit Entstehung des Mangels wird der Mangelbeseitigungsanspruch fällig.

In der Regel setzt die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung des Mangels eine Mangelanzeige voraus.

Weitere Voraussetzung für den Schadensersatz ist ein Verzug, dessen Voraussetzungen sich aus § 286 BGB ergeben.

Ob in der Mängelanzeige gleichzeitig eine Mahnung liegt, beurteilt sich nach dem Erklärungsinhalt und den Umständen des Einzelfalles (IBRRS 2020, 2442; BGB §§ 271280 Abs. 1, §§ 286536a Abs. 1, § 536c Abs. 3; OLG Rostock, Urteil vom 03.08.2020 – 3 U 91/18; vorhergehend: LG Schwerin, 20.09.2018 – 3 O 380/13.

Kein Vertragsbestandteil der Klausel, soweit Lückentext nicht ausgefüllt ist.  0

Wurde ein vorformulierter Vertragsbestandteil von den Parteien nicht ausgefüllt, obwohl nach der Gestaltung als Lückentext hierfür vorgesehen, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung in der Regel nicht Bestandteil des Vertrags.

Soweit in zwei unterschiedlichen Exemplaren, von denen eines beim Vermieter und eines beim Mieter verbleibt, die nach der Gestaltung hierfür vorgesehen Felder teilweise unterschiedlich ausgefüllt, kann sich im Einzelfall dennoch nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ein übereinstimmend gewollter Erklärungsgehalt ermitteln lassen (IBRRS 2020, 2457; BGB § 305 Abs. 2, § 305c Abs. 2, § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 3, § 574 Abs. 1; LG Freiburg, Urteil vom 30.06.2020 – 9 S 4/20; vorhergehend: AG Kenzingen, 17.12.2019 – 2 C 73/19.