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Bei Ausübung des Optionsrechts, ist der Wortlaut der Erklärung maßgeblich  0

Sofern der Mietvertrag ein einmaliges Optionsrecht über neun Jahre vorsieht und der Mieter erklärt , dass dieser das Optionsrecht ausübe und den Mietvertrag um acht Jahre verlängern wolle, dann ist das Optionsrecht nicht ausgeübt.

Schließlich ist nach dem objektivem Empfängerhorizont nicht auszuschließen, dass der Mieter zwar das Optionsrecht ausüben wollte, allerdings zu anderen, als den vertraglich vorgesehenen Bedingungen, nämlich acht, statt neun Jahre (IBRRS 2021, 2931; BGB §§ 133157242545546 Abs. 1, §§ 566580a Abs. 2; LG Köln, Urteil vom 19.11.2020 – 2 O 284/19; vorhergehend: OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 – 22 U 205/20; nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 – 22 U 205/20.

Mangelmitteilung, kein Bedenkenhinweis  0

Für einen Mangel seiner Leistung haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, oder dieser z. B. auf dessen Anweisungen, oder den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hin, kann Ersterer sich in diesem Fall von seiner Verantwortung befreien.

Der Bedenkenhinweis kann auch einem bauleitenden Architekten erteilt werden, soweit der Auftraggeber einen Solchen eingesetzt hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn er Bedenken gegen Anordnungen oder Planungen des Architekten selbst hat, oder wenn sich der Architekt der Bedenkenanmeldung verschließt.

Der Bedenkenhinweis muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dem Auftraggeber muss die Tragweite der Nichtbefolgung klar werden. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung müssen konkret dargelegt werden.

Ein Verzicht auf Mängelrechte kann darin liegen, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer nach einer vorausgegangenen Auseinandersetzung vorbehaltlos und entgeltlich mit der Beseitigung von streitigen Mängeln beauftragt. Die Erklärung muss angesichts der Tragweite des Verzichts allerdings eindeutig sein (IBRRS 2020, 2133; BGB §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 7; OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 – 1 U 71/18; vorhergehend: LG Kiel, 02.11.2018 – 14 HKO 120/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 126/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Mängelbeseitigung ist vom Architekten zu überwachen  0

In der Planungsphase hat der Architekt eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen vorzunehmen. Etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen einen Mangel nur dann aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.

Bei der Überwachen der festgestellten Mängel handelt es sich, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind, um eine Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8.

Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.

Bei der Objektbetreuung durch den Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.

Es ist nicht notwendig, dass die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO ausdrücklich als „Geständnis“ abgegeben wird. Maßgeblich ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d. h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen (IBRRS 2019, 2964; BGB a.F. §§ 633635; HOAI 1996 §§ 1534; ZPO § 288; OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19; vorhergehend: LG Hildesheim, 02.01.2019 – 2 O 140/07).

Bei Unterschrift mit Zusatz „i.A.“ ist die Schriftform nicht eingehalten.  0

Ist auf Seiten einer Partei des Mietvertrages mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben worden, so ist die Schriftform nach § 550 BGB nicht eingehalten. Die Erklärung kann lediglich als die eines Erklärungsboten verstanden werden (IBRRS 2019, 0225; BGB §§ 126550; LG Berlin, Urteil vom 07.11.2018 – 26 O 66/18).