Ist auf Seiten einer Partei des Mietvertrages mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben worden, so ist die Schriftform nach § 550 BGB nicht eingehalten. Die Erklärung kann lediglich als die eines Erklärungsboten verstanden werden (IBRRS 2019, 0225; BGB §§ 126, 550; LG Berlin, Urteil vom 07.11.2018 – 26 O 66/18).