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Bei Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot ist die gesamte Modernisierungsmieterhöhungserklärung unwirksam  0

Verstößt der Vermieter bei der Durchführung von Modernisierungmaßnahmen vorsätzlich und kollusiv gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und legt diese Kosten in einer Erhöhungserklärung gem. § 559b Abs. 1 BGB auf den Mieter um, führt dies gem. §§ 138242 BGB zur Unwirsamkeit der gesamten Erhöhungserklärung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten.

Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter nicht bei sämtlichen in der Erhöhungserklärung genannten Maßnahmen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben sollte (IBRRS 2019, 2895; BGB §§ 138139242555a Abs. 3, § 555d Abs. 6, § 559 Abs. 1;
LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2019 – 67 S 342/18).