Posts for Tag : Erfüllungsanspruch

Die Abrechnung erfolgt am Schluss  0

Die Behauptung des Auftragnehmers, dieser habe nach Ablauf der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist und nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens einige Mängel ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, ist im Rahmen einer Vorschussklage auf die Mängelbeseitigungskosten rechtlich nicht erheblich. Ob und inwieweit Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers erfolgreich waren, ist erst bei Abrechnung des Vorschusses zu prüfen.

Gegenüber dem Bauträger, dessen Verpflichtung zur Eigentumsumschreibung vertraglich durch die Zahlung des vollen Kaufpreises bedingt ist, steht dem Erwerber einer Eigentumswohnung auch für den Fall, dass nur noch ein geringfügiger Teil des Kaufpreises offen ist und Mängel vorliegen, regelmäßig kein Anspruch auf Eigentumsverschaffung gemäß § 242, bzw. § 320 Abs. 2 BGB zu, soweit Letzterer die Möglichkeit hat, mit eigenen Forderungen in den Kaufpreis übersteigender Höhe aufzurechnen und damit die Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen.

Von dem Bauträger kann der Erwerber nicht verlangen, eine aus Sicht des Erwerbers unter Überschreitung der Miteigentumsordnung, im Zuge der Errichtung angebrachte Abluftanlage an der Außenfassade zu entfernen, wenn deren Errichtung nicht zur vertraglichen Leistungen des Bauträgers ihm gegenüber zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums und seines Sondereigentums gehört, sondern durch den begünstigten Sondereigentümer veranlasst wurde (IBRRS 2024, 2139; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2024 – 11 U 73/23; BGB a.F. §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3; BGB § 242280 Abs. 1, 2, §§ 286320 Abs. 2; vorhergehend:
LG Köln, 22.12.2022 – 8 O 172/20
).

Verjährung mietvertraglicher Erfüllungsansprüche  0

Mietvertragliche Erfüllungsansprüche, in Form übernommener Umbauverpflichtung des Mieters, welche als Teil der Mietzahlung gelten, verjähren nicht gem. § 548 BGB nach Ablauf von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache, sondern erst nach drei Jahren mit Ablauf der Regelverjährungsfrist des § 196 BGB.

Der Beginn der Verjährungsfrist ist gem. § 199 BGB in erster Linie von der Fälligkeit des mietvertraglichen Erfüllungsanspruchs abhängig, der sich wiederum aus dem Mietvertrag ergibt. Im Zweifelsfall ist der Anspruch sofort, also mit Abschluss der Vereinbarung fällig (§ 271 BGB) und nicht etwa, wie bei § 548 BGB, erst bei Mietzeitende (IBRRS 2021, 1104; BGB §§ 196199271548 ; LG Schleswig, Urteil vom 01.04.2020 – 12 U 160/19; vorhergehend: LG Kiel, 27.08.2019 – 8 O 241/18).

Erfüllungsanspruch verjährt vor Mängelbeseitigungsanspruch  0

Vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch kann der werkvertragliche Erfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm, IBR 2019, 425).

Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der strafbewehrten Hauptverbindlichkeit bestenfalls in eingeschränkter Form und zwar zeitlich bis zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe.

Folglich teilt die Vertragsstrafe in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruchs. Daher scheidet ein Gleichlauf der betreffenden Fristen aus (IBRRS 2021, 0859; BGB §§ 195199 Abs. 1, § 214 Abs. 1, §§ 217271 Abs. 2, §§ 633634a Abs. 1, 2; VOB/B § 11; OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021 – 4 U 70/19
vorhergehend: LG Rostock, 26.04.2019 – 3 O 178/17).