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Selbst ein nicht fertig gestelltes Werk kann abgenommen werden  0

Ist das Werk nicht fertiggestellt, steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, die Abnahme durchzuführen.

Soweit eine gebrauchstaugliche, selbstständige Einheit abgenommen werden kann, ist eine Teilabnahme zulässig. Insoweit ist eine bestimmte Funktionalität der Teilleistung nicht erforderlich (IBRRS 2021, 2961; BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 11.08.2020 – 27 U 2207/20 Bau;
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 20.07.2020 – 27 U 2207/20 Bau; LG Memmingen, 08.04.2020 – 1 HK O 1715/19
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 139/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bei Vorgabe des Lastkonzepts muss der Tragwerksplaner keine günstigere Variante finden  0

Der Tragwerksplaner hat die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher, Aufwand betrieben wird.

Wird einem Tragwerksplaner verbindlich vorgegeben, seine statischen Berechnungen unter der Einplanung von Mikropfählen zu erstellen, es es nicht dessen Aufgabe, zu überprüfen, ob Mikropfähle überhaupt erforderlich sind (IBRRS 2020, 3213; BGB § 633 Abs. 2 Satz 1; HOAI 2013 § 34; OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2019 – 6 U 1669/19; vorhergehend: LG Dresden, 21.06.2019 – 6 O 201/18).

Verweigerung der Leistung vor Abnahme wegen Unverhältnismäßigkeit  0

Üblicherweise sichert der Auftragnehmer bei Vertragsschluss stillschweigend zu, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet der Auftragnehmer ein Bauwerk, welches den anerkannten Regeln der Technik und der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Dies gilt regelmäßig auch, soweit es zur Änderung zwischen Vertragsschluss und Abnahme kommen sollte.

Ein Zurückbleiben der Bauausführung hinter den anerkannten Regeln der Technik ist nur dann vertragsgerecht, solange die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dies setzt allerdings voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.

Die Ausführung der Leistung vor der Abnahme kann der Auftragnehmer dann wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Dabei muss die Unverhältnismäßigkeit ein unmöglichkeitsähnliches Ausmaß erreicht haben und so eklatant sein, dass das Verlangen nach Naturalerfüllung als sinnlos und rechtsmissbräuchlich erscheint (IBRRS 2020, 2134; BGB § 275 Abs. 2, §§ 633634635; OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2019 – 6 U 1075/18; vorhergehend: LG Koblenz, 31.08.2018 – 8 O 85/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 152/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Der Umfang der Mängelbeseitigung ist vom Auftraggeber konkret nachzuweisen  0

Soweit der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten verlangt, hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich waren.

 

Eine Vermutung dahingehend, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen, besteht nicht.

 

Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht (BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14).