Macht der Auftraggeber nach einem Gebäudebrand gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nebenpflichten geltend, hat dieser im Einzelnen hinreichend schlüssig und substantiiert zum Schaden vorzutragen. Dies gilt insbesondere für den ursprünglichen Bautenzustand, die aufgrund des Brands tatsächlich beschädigten oder zerstörten Teile und die zur Wiederherstellung bis zum ursprünglichen Bautenstand erforderlichen Maßnahmen und die dadurch veranlassten Kosten (IBRRS 2020, 1373; BGB § 280 Abs. 1; OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2019 – 14 U 157/18; vorhergehend: OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 14 U 157/18; LG Lüneburg, 17.08.2018 – 1 O 64/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 119/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)