Nimmt das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor.
Soweit das erkennende Gericht den Vortrag des Auftraggebers zum übereinstimmenden Verständnis der Parteien über den Inhalt einer Honorarvereinbarung in den Urteilsgründen vollständig übergeht und wird dieser ferner weder in der Sachverhaltsdarstellung noch im Rahmen der rechtlichen Bewertung erwähnt, indiziert dies, dass das Gericht den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat (GG Art. 103 Abs. 1, BGH, Beschluss vom 09.09.2015 – VII ZR 324/13).