Der Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber „durch das Unterlassen der Mitwirkung in Annahmeverzug“ geraten ist.
Dabei trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Merkmale des Annahmeverzugs (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2015).