An der grundsätzlichen Möglichkeit eines konkludenten Maklervertragsabschlusses hat sich mit Einführung des Textformerfordernisses bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gemäß § 656a BGB nichts geändert.
Die Anwendbarkeit des § 312 j BGB ist zweifelhaft, da sich die Entgeltlichkeit bei Maklerdienstleistungen lediglich mittelbar ergibt, Die Diskussion stellt sich aber dann nicht, soweit bei Verabredung eines Besichtigungstermins eine individuelle Kommunikation in Kenntnis des Provisionsverlangens stattfindet.
Keinerlei Zusicherung der Funktionsfähigkeit der Anlagen liegt vor, soweit der Makler im Exposé und/oder im Besichtigungstermin angibt, dass die Wohnung mit Pelletofen und Klimaanlage beheizt werden könne.
Wettbewerbsrelevante Verstöße gegen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes beinhalten keinerlei derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Maklers, dass dieses die Unwürdigkeit bezüglich des geltend gemachten Lohnes nach sich ziehen könnte (IBRRS 2023, 1782; BGB §§ 312 i, 312 j, 652, 654, 656a; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2023 – 9 U 168/22; vorhergehend: LG Offenburg, 25.04.2022 – 1 O 31/21).