Sofern der Mietvertrag ein einmaliges Optionsrecht über neun Jahre vorsieht und der Mieter erklärt , dass dieser das Optionsrecht ausübe und den Mietvertrag um acht Jahre verlängern wolle, dann ist das Optionsrecht nicht ausgeübt.
Schließlich ist nach dem objektivem Empfängerhorizont nicht auszuschließen, dass der Mieter zwar das Optionsrecht ausüben wollte, allerdings zu anderen, als den vertraglich vorgesehenen Bedingungen, nämlich acht, statt neun Jahre (IBRRS 2021, 2931; BGB §§ 133, 157, 242, 545, 546 Abs. 1, §§ 566, 580a Abs. 2; LG Köln, Urteil vom 19.11.2020 – 2 O 284/19; vorhergehend: OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 – 22 U 205/20; nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 – 22 U 205/20.