Soweit eine Email innerhalb der üblichen Geschäftszeiten im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, gilt diese dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt als zugegangen.
Hingegen ist es für den Zugang nicht erforderlich, dass die Email tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird (BGB §§ 130, 145, 147 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 779; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21; vorhergehend: KG, 28.12.2021 – 21 U 1103/20; KG, 30.11.2021 – 21 U 1103/20; LG Berlin, 23.10.2020 – 96 O 37/19).