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Prüfung der Eignung einer GbR  0

Im Hinblick auf die Eignung einer GbR sind weder die Vertretungsverhältnisse noch der Gesellschaftsvertrag, noch die fehlende Registerpflicht einer GbR von vergaberechtlicher Relevanz

Bei der materiellen Eignungsprüfung ist ebenso wie bei der Bietergemeinschaft nicht auf die einzelnen Mitglieder, sondern maßgeblich auf die Gesellschaft als Rechtssubjekt insgesamt abzustellen.

Subjekt der Eignungsprüfung ist also die Gesellschaft, die sich die Eignungsnachweise ihrer Mitglieder zurechnen lassen kann (IBRRS 2020, 1895; GWB § 122; VK Hessen, Beschluss vom 14.05.2020 – 69d-VK-2-22/2020