Posts for Tag : Eigentumswohnung

Bereits die geringfügige Abweichung vom Bausoll kann einen wesentlichen Mangel darstellen  0

Ein Sachmangel liegt bei einer Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Zur Annahme eines Mangels genügt die objektiv abweichende Beschaffenheit.

Unangemessen und unwirksam ist eine sog. Bagatellklausel in einem Bauträgervertrag, wonach „Abweichungen von der Baubeschreibung (…) keinen Mangel darstellen, soweit sie (…) geringfügig und für die Vertragsparteien zweckmäßig sind“, da dies den Erwerber einseitig benachteiligt.

Ist die Nutzung eines bestimmten Materials vertraglich ausdrücklich zugesichert und fehlt es an einer wirksamen Abweichungsklausel, stellt die Verwendung eines abweichenden Materials, das in seinen Verwendungseigenschaften gleich- oder sogar höherwertig als das versprochene Material ist, einen wesentlichen Mangel dar.

Zur Abnahme ist der Erwerber nur und erst dann verpflichtet, wenn das Werk abnahmereif, d. h. im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei ist. Hinsichtlich der Abnahmereife trägt der Bauträger die Darlegungs- und Beweislast (BGB §§ 307308 Nr. 4, §§ 633634635640; LG Lübeck, Urteil vom 23.07.2024 – 2 O 13/24; vorhergehend: LG Lübeck, 22.07.2016 – 6 O 29/15).

Die Abrechnung erfolgt am Schluss  0

Die Behauptung des Auftragnehmers, dieser habe nach Ablauf der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist und nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens einige Mängel ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, ist im Rahmen einer Vorschussklage auf die Mängelbeseitigungskosten rechtlich nicht erheblich. Ob und inwieweit Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers erfolgreich waren, ist erst bei Abrechnung des Vorschusses zu prüfen.

Gegenüber dem Bauträger, dessen Verpflichtung zur Eigentumsumschreibung vertraglich durch die Zahlung des vollen Kaufpreises bedingt ist, steht dem Erwerber einer Eigentumswohnung auch für den Fall, dass nur noch ein geringfügiger Teil des Kaufpreises offen ist und Mängel vorliegen, regelmäßig kein Anspruch auf Eigentumsverschaffung gemäß § 242, bzw. § 320 Abs. 2 BGB zu, soweit Letzterer die Möglichkeit hat, mit eigenen Forderungen in den Kaufpreis übersteigender Höhe aufzurechnen und damit die Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen.

Von dem Bauträger kann der Erwerber nicht verlangen, eine aus Sicht des Erwerbers unter Überschreitung der Miteigentumsordnung, im Zuge der Errichtung angebrachte Abluftanlage an der Außenfassade zu entfernen, wenn deren Errichtung nicht zur vertraglichen Leistungen des Bauträgers ihm gegenüber zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums und seines Sondereigentums gehört, sondern durch den begünstigten Sondereigentümer veranlasst wurde (IBRRS 2024, 2139; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2024 – 11 U 73/23; BGB a.F. §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3; BGB § 242280 Abs. 1, 2, §§ 286320 Abs. 2; vorhergehend:
LG Köln, 22.12.2022 – 8 O 172/20
).

Vereinbarung der werkvertraglichen Gewährleistung beim Kauf einer Wohnung?  0

Im Rahmen des Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung können die Parteien wegen der Sanierungsarbeiten am Gebäude individualvertraglich rechtwirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsregelungen wegen Sachmängeln vereinbaren.

Die Höhe des Mängelbeseitigungsvorschusses bemisst sich aus Sicht des vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen, Bestellers, der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.

Dabei sind die Aufwendungen notwendig, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Bei verschiedenen Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode, welche den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt, zu wählen.

Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis des § 9a Abs. 2 WEG. Derartige Rechte kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76); IBRRS 2024, 0077; BGB §§ 398633634 Nr. 2, 637 Abs. 3; WEG § 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 – 4 U 22/23; vorhergehend: LG Potsdam, 22.12.2022 – 13 O 164/21).

Verstoß gegen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik  0

Für die Frage, ob der Erwerber einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung davon ausgehen kann, dass in der Diele, im Abstellraum und im Flur eine gesondert geregelte Fußbodenheizung vorhanden ist, kann die Baubeschreibung maßgeblich sein.

Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt zugleich einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar.

Soweit die Funktionsfähigkeit des Werks spürbar beeinträchtigt ist, kann die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten verweigert werden (IBRRS 2021, 1121; BGB §§ 133157280633634 Nr. 2, 4, § 635 Abs. 3, § 637 Abs. 1, 3;
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020 – 13 U 261/18; vorhergehend:
LG Stuttgart, 23.11.2018 – 15 O 172/17; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 77/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Balkon nicht zwingend Sondereigentum  0

Soweit die Teilungserklärung Balkone lediglich bei der Bezeichnung der jeweiligen Miteigentumsanteile erwähnt, nicht jedoch beim „Gegenstand des Sondereigentums“, so sind diese, obwohl sondereigentumsfähig, nicht zum Sondereigentum erklärt worden. Der Balkon ist kein „bildlicher Bestandteil“ der Eigentumswohnung. Gemäß § 94 BGB steht der Balkon nicht zwingend im Sondereigentum der damit verbundenen Einheit.

Soweit in der Gemeinschaftsordnung keine eindeutig abweichende Tragung der Instandsetzungskosten geregelt ist, sind die Kosten der Balkoninstandsetzung von allen Sondereigentümern zu tragen. Insoweit ist auch Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gegeben. Insoweit wird gerade nicht erstmals eine Sondereigentumseinheit mit Kosten belastet.

Ein Sonderumlagen- Beschluss, welcher als Verteilerschlüssel „Wohnfläche“ wiedergibt, ist nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, soweit anhand der Teilungserklärung der jeweilige Quotient unschwer zu errechnen ist (LG Itzehoe, Beschluss vom 06.05.2020 – 11 S 46/19; vorhergehend: LG Itzehoe, 13.03.2020 – 11 S 46/19; AG Norderstedt, 18.06.2019 – 44 C 256/18; IBRRS 2020, 2689; WEG §§ 1016 Abs. 2, 4, § 2843).

Berechnung des Schadensersatzes des Erwerbers bei Verzug mit der Fertigstellung  0

Der Erwerber hat keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung, soweit diesem während des Verzugs mit der Fertigstellung der Wohnung ein ungefähr vergleichbarer anderer Wohnraum zur Verfügung steht und ihm die Kosten der Miete ersetzt werden.

Die Vergleichbarkeit der Ersatzwohnung ergibt sich aus einem Vergleich der erworbenen Wohnung mit dem Ersatzwohnraum. Dabei ist im Wesentlichen die Größe des zur Verfügung stehenden Wohnraums maßgeblich.

Für die Berechnung des Nutzungswerts der vorenthaltenen Eigentumswohnung können als Ausgangspunkt entweder die anteiligen Vorhaltekosten oder die ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde gelegt werden.

Soweit der fiktive Mietpreis als Maßstab herangezogen wird, ist dieser von allen auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden, Wertfaktoren zu bereinigen. Der Abzug der für die eine erwerbswirtschaftliche Nutzung einer Eigentumswohnung betreffenden Wertfaktoren liegt bei ca. 30% der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Wurde der Erwerber während des Verzugs mit der Fertigstellung durch den Bauträger in einem Hotel/einer Ferienwohnung untergebracht, so sind auf den insoweit errechneten Nutzungsausfallschaden die tatsächlich entstandenen und vom Bauträger zu tragenden Kosten der Unterbringung des Erwerbers in voller Höhe anzurechnen.

Folglich hat der Bauträger als Nutzungsausfallschaden lediglich die Differenz zwischen dem Wert des Nutzungsausfalls und den für den in Anspruch genommenen Ersatzwohnraum tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Soweit die zum Ersatz des Reparationsinteresses entstandenen Kosten den errechneten Wert des Nutzungsausfalls übersteigen, scheidet der Ersatz eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens aus.

Tatsächlich angefallene Kosten für Hotelzimmer und Ferienwohnung können ausnahmsweise dann nicht zur Begrenzung des Nutzungsausfalls herangezogen werden, wenn Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Preis für die Ersatzunterkunft nicht dem Marktwert einer Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers entspricht.

Bei der verbleibenden subjektiven Beeinträchtigung der Erwerber wegen des fehlenden Komforts einer eigenen Wohnung und „des Lebens aus dem Koffer“ im Hotel oder der Ferienwohnung, handelt es sich um einen immateriellen Schaden, der nicht erstattungsfähig ist.

Nach der zu berücksichtigenden Differenzhypothese sind ersparte Aufwendungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem entstandenen Nachteil auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach allgemeiner Meinung grundsätzlich anzurechnen (IBRRS 2020, 1748; BGB §§ 253280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2020 – 4 U 87/19; vorhergehend: LG Potsdam, 13.05.2019 – 11 O 109/17).

Kann der Wohnungsvermieter Betriebskosten bei verspäteter WEG-Abrechnung nachfordern?  0

Über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters hat der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist keine ungeschriebene Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in Bezug auf die mietvertraglichen Pflichten des Wohnungseigentümers hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten nicht Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers nach § 278 BGB.
Im Hinblick die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB mögliche Entlastung des Vermieters hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung hat dieser konkret darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung zu gewährleisten (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21.01.2009 – VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 13; BGB §§ 278, 556 Abs. 3 Satz 1, 2, 3; WEG § 28 Abs. 3, 5; BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15; vorhergehend: LG Mannheim, 14.10.2015 – 4 S 142/14; AG Schwetzingen, 26.11.2014 – 4 C 81/14).

Kosten der Schadensbeseitigung als sofort abzugsfähige Werbungskosten  0

Hat der Vermieter Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden gemacht, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, handelt es sich bei diesen Erhaltungsaufwendungen um sofort abzugsfähige Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind und nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten (EStG § 6 Abs. 1 Satz 1a; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – 11 K 4274/13).