Posts for Tag : Eigentumsumschreibung

Verdinglichung eines Sondernutzungsrecht  0

Eins „Verdinglichung“ des Sondernutzungsrechts ist dann zu bejahen, wenn es durch Eintragung im Grundbuchgemäß gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 WEG zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist. Diesbezüglich ist eine Einigung aller Wohnungseigentümer, bzw. eine diese Vereinbarung ersetzenden Erklärung des Grundstückseigentümers im Rahmen der einseitigen Aufteilung nach § 8 Abs. 1 WEG, jeweils in der Form des § 29 GBO und der Eintragung in das Grundbuch, notwendig.

Unter Beibehaltung eines Sondernutzungsrechts kann ein Flurstück nicht abgeschrieben werden, weil das Sondernutzungsrecht als Teil des Sondereigentums wiederum Teil des eingetragenen Wohnungseigentums ist und folglich nicht von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil getrennt werden kann (IBRRS 2025, 2183; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 – 5 W 27/25; WEG § 6 Abs. 1).

Verjährungsbeginn erst bei Eintritt der Fälligkeit  0

Für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt die Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.

Wird der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst bei Eintritt der Fälligkeit entsteht der Eigentumsverschaffungsanspruch i. S. d. § 200 BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19.06.2006 – V ZR 40/05, IBRRS 2006, 1813 = IMRRS 2006, 1126 = NJW 2006, 2773), (IBRRS 2024, 1311; Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit).

Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, sofern Bauträger Schaden beim Nachbarn verursacht  0

Nach wertender Betrachtung ist derjenige Mittelbarer Handlungsstörer, der die Beeinträchtigung eines Dritten, vorliegend des Nachbarn, durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht, folglich in zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung, oder die Vorteilsziehung sind dabei z. B. die wesentlichen Zurechnungskriterien (BGH, IMR 2015, 158).

Dementsprechend haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft auch ohne Beschlussfassung nach Besitzübergabe und teilweiser Eigentumsumschreibung an die Erwerber gegenüber dem Nachbarn verschuldensunabhängig für den bauträgerseits bei Nachbesserungsarbeiten verursachten Schaden. Insoweit ist keinerlei Kenntnis des Verwalters von den Maßnahmen erforderlich (IBRRS 2021, 1516; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; OLG Köln, Urteil vom 21.04.2021 – 16 U 124/20).

Einmal erteilte Zustimmung des Verwalters kann nicht widerrufen werden  0

Die Zustimmung des Verwalters zur Eigentumsumschreibung ist unwiderruflich, wenn die Erklärung des Widerrufs zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der obligatorische Kaufvertrag und die Einigung bindend für die Beteiligten geworden und die Verwaltergenehmigung den Beteiligten oder dem Notar zugegangen ist (WEG § 12 Abs. 1; AG Viechtach, Urteil vom 16.01.2017 – 12 C 36/16 WEG).