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Hausgeld darf grundsätzlich nicht regelmäßig zurückbehalten werden  0

bei dem Hausgeld, welches auf der Grundlage des Einzelwirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet wird, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, weswegen auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden kann.

Wegen der besonderen Schutz- und Treuepflicht ist eine Aufrechnung des Wohnungseigentümers gegen Beitragsansprüche der Gemeinschaft, oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, aufgrund der besonderen Schutz- und Treuepflicht grundsätzlich ausgeschlossen und daher lediglich in Ausnahmefällen, nämlich bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen aus Notgeschäftsführung oder bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zulässig (IBRRS 2025, 2054; WEG § 28; ZPO § 258; AG München, Urteil vom 13.02.2025 – 1293 C 14085/24 WEG).