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E-Mail-Adressen unterliegen der Geheimhaltung der WEG- Verwaltung  0

Bezüglich der übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Wohnungseigentümer
gegenüber der Verwaltung keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen.

Grundsätzlich ist der Verwalter zwar gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten, eine „Eigentümerliste“ mit Namen und Anschrift zu führen und gegebenenfalls zu übergeben. Dies beinhaltet jedoch keine E-Mail-Adressen (IBRRS 2019, 0048; BGB §§ 259260666675; WEG § 24 Abs. 2, 3, §§ 274344 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 1 Nr. 1,  LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18; vorhergehend: AG Düsseldorf, 17.01.2018 – 291a C 62/17 ).



Eine fehlerhafte Eigentümerliste ist vom Verwalter nachbessern  0

Legt der WEG- Verwalter auf Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, an deren Richtigkeit er selbst zweifelt, muss er die Zweifel aufklären und eventuelle Fehler korrigieren. Notfalls muss das Gericht mit Zwangsmitteln auf die Vorlage einer korrekten Liste hinwirken (BGH, Urteil v. 4.5.2018, V ZR 266/16).