Posts for Tag : Eigentümergemeinschaft

Mangel durch Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik   0

Der Besteller hat einen Anspruch darauf, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Ein Mangel liegt bereits vor, soweit Abdichtungen nicht fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Ob es dadurch noch zu einem weitergehenden Schaden gekommen ist, ist für die Frage der Mangelhaftigkeit unerheblich.

Im Rahmen der Herstellung der Betonbodenplatte eines Balkons ist grundsätzlich kein Gefälle erforderlich. Etwas anderes kann sich dadurch ergeben, sofern sich entsprechend der Bau- und Ausstattungsbeschreibung zusätzlich Holzdielen auf dem Balkon befinden.

Verlangt der Besteller anstatt der Leistung sogenannten kleinen Schadensersatz, umfasst dieser, infolge der mangelhaften Leistung des Unternehmers, sowohl den bestehenden Minderwert des Werks, als gegebenenfalls auch darüber hinausgehende weitere Vermögensschäden des Bestellers (IBRRS 2023, 2844; BGB §§ 280281633634; LG Köln, Urteil vom 16.12.2022 – 18 O 25/20).

Keine kurzfristige Ergänzung der Tagesordnung, auch nicht mittels einstweiliger Verfügung  0

Beantragt ein Wohnungseigentümer weniger als drei Wochen vor der angesetzten Eigentümerversammlung bei Gericht, der Eigentümergemeinschaft aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte Tagesordnungspunkte, unter anderem auch die Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags, aufzunehmen, mangelt es bereits an den Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs, da die Ladungsfrist von drei Wochen nicht mehr eingehalten werden kann (IBRRS 2023, 0650; WEG §§ 18232426; ZPO §§ 935940; AG Schwerin, Urteil vom 07.10.2022 – 14 C 299/22).

Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung der Kellerräume als Wohnung kann nur der Verband verlangen  0

Seit Inkrafttreten des WEMoG kann der einzelne Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, oder dessen Mieter, nicht mehr die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen.

Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 284/19, Rz. 13, 19 f., IMRRS 2021, 0990 = NZM 2021, 717; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1 IBRRS 2022, 1028; BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 86/21; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 04.05.2021 – 2-09 S 11/20; AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 – 33 C 1451/19).

Bei der Einräumung von Mitbesitz handelt es sich um einen Anspruch des einzelnen Eigentümers  0

Der einzelner Wohnungseigentümer kann grundsätzlich die Einräumung von Mitbesitz an die Eigentümergemeinschaft verlangen, wenn ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer vereinnahmt, mithin von diesem alleine genutzt und den übrigen Wohnungseigentümern der Mitbesitz vollständig entzogen wird. Dabei handelt es sich um einen Individualanspruch und nicht um eine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung. Einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf es insoweit nicht (ebenso BayObLG, IMRRS 2004, 1571).

Eine vollständige Besitzentziehung liegt jedoch nicht vor, wenn der besitzende Miteigentümer lediglich Teilflächen eines Dachbodens zum Abstellen von Gegenständen (bestimmungsgemäß) nutzt(IBRRS 2019, BGB §§ 8669851004; WEG § 13 Abs. 2;  2518; LG München I, Beschluss vom 14.11.2018 – 36 S 12013/17 WEG vorhergehend:
LG München I, Beschluss vom 27.04.2018 – 36 S 12013/17 WEG
AG München, Urteil vom 12.07.2017 – 481 C 22391/16 WEG

Die Formulierung eines anfechtbaren WEG- Beschlusses stellt bereits eine Pflichtverletzung des Verwalters dar.  0

Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem WEG- Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Verwalters bestehen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

Ausreichend ist insoweit eine objektive Pflichtverletzung des Verwalters. Ob dabei möglicherweise das Verschulden fehlt, ist unerheblich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – V ZB 11/03, IMRRS 2003, 1053, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2004 – 20 W 460/02, IMRRS 2005, 1239; s. auch BayObLG, Beschluss vom 07.03.2005 – 2Z BR 182/04, IMRRS 2005, 1273). 

Ein objektiver Pflichtenverstoß des WEG- Verwalters ist zu bejahen, wenn dieser beginnt, einen nichtigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft umzusetzen. Sofern der Verwalter einen nichtigen Beschluss durchführt, kann dieser bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (s. aber LG Dortmund, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 S 53/17, IMRRS 2017, 1704).

Schon die Formulierung eines eines anfechtbaren Beschlusses stellt eine Pflichtverletzung des Verwalters mit der Folge dar, dass die Entlastung zu verweigern ist.

Nicht erforderlich ist es, einen Schadensersatzanspruch schlüssig darzulegen (IBRRS 2019, 0865; BGB § 397 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3, § 28).

Neue Nummerierung bei Tausch von Abstellräumen erforderlich?  0

Soweit Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft zwei in sich abgeschlossene, vom übrigen Sondereigentum getrennte, Nebenräume durch Neuzuordnung zur jeweils anderen Einheit austauschen, kann die Inhaltsänderung des Sondereigentums durch Änderungsvermerk im Bestandsverzeichnis der betroffenen Wohnungsgrundbücher so eingetragen werden, dass die ausgetauschten Nebenräume die Nummer desjenigen Sondereigentums beibehalten, zu dem sie bisher gehörten.

Voraussetzung ist, dass trotz unterschiedlicher Nummerierung eine eindeutige Zuordnung der Räume zum jeweiligen Sondereigentum nicht gefährdet wird und auch keinerlei Gefahr der Verwirrung besteht (IBRRS 2019, 0257; WEG § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; GBO § 18 Abs. 1 (Abgrenzung zu Senat vom 13.08.2010 – 34 Wx 105/10 = IBRRS 2010, 3600 = IMRRS 2010, 2636; OLG München, Beschluss vom 24.09.2018 – 34 Wx 194/18).

Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, die Trinkwasseranlage auf Legionellen zu überprüfen.  0

Nicht die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die nach der Trinkwasserverordnung erforderliche Überprüfung der Trinkwasseranlage in dem Hausanwesen einer Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich.

 

Nicht ermessensfehlerhaft ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, die aufgrund der Untersuchung der Trinkwasseranlage anfallenden Kosten nicht nur auf die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern entsprechend der Anzahl der Eigentumswohnungen, auf alle Wohnungseigentümer umzulegen (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015 – 5 S 17/15).