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Maklerhaftung bei unzutreffender Wohnflächenangabe?  0

Eine Pflichtverletzung durch den Makler ist dann zu bejahen, soweit dieser Eigenschaften des Objekts behauptet, oder anderweitige Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen gesicherten Erkenntnisse verschafft zu haben. Steht dem Makler keine hinreichende Grundlage zur Verfügung, so hat dieser zumindest diesen Umstand offenzulegen.

Allerdings ist der Makler berechtigt, Informationen, die dieser von dem Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Dies, da der Maklerkunde davon ausgehen muss, dass die in dem Exposé enthaltenen Aussagen über das nachzuweisende Objekt lediglich Angaben der Verkäuferseite wiedergeben.

Dennoch hat der Makler die betreffenden Informationen, insbesondere, wenn er Solche in einem eigenen Exposé über das Objekt hervorhebt, mit der erforderlichen Sorgfalt einzuholen und zu sondieren. Dazu beinhaltet auch, dass der Makler keinerlei Angaben der Verkäuferseite in seinem Exposé wiedergibt, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen offensichtlich unrichtig, nicht plausibel, oder anderweitig als bedenklich einzuordnen sind.

Davon abgesehen schuldet der Makler seinem Auftraggeber aber grundsätzlich keine Ermittlungen. Insbesondere darf der Makler grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen.

Dementsprechend kann eine Verpflichtung des Maklers, die diesem zur Verfügung gestellten Informationen bei dem zuständigen Bauamt selbstständig zu überprüfen, unabhängig von der Frage, ob der Makler überhaupt berechtigt wäre, derartige Informationen beim Bauamt einzuholen, nicht bestehen. Eine derartige Pflicht würde weit über die Sorgfaltspflichten des Maklers hinausgehen (IBRRS 2026, 1573; BGB § 280 Abs. 1, § 652 Abs. 1, §§ 654812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2025 – 11 O 285/23).

Zur Höhe des Schadensersatzes bei Täuschung durch Hausverkäufer  0

Der aufgrund arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer gekauft hat.

Insoweit ist nicht relevant, ob der Verkäufer sich auch auf einen Vertragsschluss zu einem günstigeren Preis eingelassen hätte.*) (IBRRS 2026, 1020; BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263; BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 169/24; vorhergehend: KG, 09.09.2024 – 24 U 146/23; LG Berlin, 10.11.2023 – 25 O 69/22).

Keine Mehrvergütung des Auftragnehmers bei Verwendung nicht standardmäßig eingesetzter Baustoffe  0

Soweit der Auftraggeber lediglich die zu erbringenden Eigenschaften des einzusetzenden Baustoffs, z. B. PP-Faserbeton, vorgibt und es dem Auftragnehmer freigestellt ist, andere Zusatzstoffe zu verwenden, solange diese die gleiche Wirksamkeit aufweisen, kann der Auftragnehmer für den aus dessen Sicht erhöhten Aufwand für die einzumischenden Stoffe keine zusätzliche Vergütung verlangen.

Der Umstand, dass der vorgeschriebene Baustoff noch nicht standardmäßig verwendet wird und es sich bei dessen Einsatz auch um ein Forschungsprojekt handelt, führt nicht zu einem Anspruch auf Zusatzvergütung, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die problematischen Punkte des geforderten Baustoffs hingewiesen hat (IBRRS 2019, 3174; BGB §§ 133157; VOB/B § 2 Abs. 1, 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2018 – 29 U 267/16 vorhergehend: LG Wiesbaden, 15.09.2016 – 3 O 57/16
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 95/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).