Posts for Tag : Eigenbedarf

Zu den Voraussetzungen einer Räumungsfristverlängerung  0

Die Frage, ob eine Räumungsfristverlängerung in Betracht kommt, hängt neben anderen Faktoren im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich ausreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.

Eine Räumung kann auch dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist entsprechend verlängert werden, wenn die Räumung den Wohnungsnutzer unverhältnismäßig treffen würde.

Bei der Vorschrift des § 765a ZPO handelt es sich um eine absolute Ausnahmevorschrift, die trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen ist. Den Interessen des Gläubigers gebührt in Zweifelsfällen stets der Vorrang.

Nur wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet, ist eine sittenwidrige Härte anzunehmen.

Bei dem Fehlen von Ersatzwohnung handelt es sich regelmäßig um keinerlei Härte, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte.

Sofern die Räumung die Unterbringung im Obdachlosenheim nach sich zieht, stellt dies für die Betroffenen regelmäßig keine besondere Härte dar (IBRRS 2025, 1856; ZPO § 721 Abs. 3, §§ 707719765a; LG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2025 – 6 S 8/25; vorhergehend: AG Lüneburg, 16.01.2025 – 42 C 86/22; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 03.06.2025 – VIII ZB 42/25

Der Vermieter kann die Angemessenheit des Wohnbedarfs im Fall des Eigenbedarfs nicht grenzenlos bestimmen  0

zwar ist es nicht Sache der Gerichte, ihre Vorstellungen eines angemessenen Wohnens an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters, bzw. seiner Angehörigen, zu setzen.

Eine Eigenbedarfskündigung ist aber dann rechtsmissbräuchlich, soweit der Vermieter einen weit überzogenen Wohnbedarf geltend macht, die Wohnung gar nicht geeignet ist, die Nutzungswünsche des Vermieters zu erfüllen, oder der Wohnbedarf des Vermieters ohne wesentliche Abstriche in einer anderen Wohnung befriedigt werden kann. Letzteres ist anhand objektiver Kriterien unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu beurteilen (IBRRS 2024, 0599; BGB § 573; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, LG Neuruppin, Beschluss vom 30.06.2023 – 4 T 38/23; vorhergehend: AG Oranienburg, 05.05.2023 – 20 C 240/22).

Bei Änderung eines Kostenverteilerschlüssels muss dieser im Beschluss genannt werden  0

Zwar lässt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die generelle Änderung von einzelnen Verteilerschlüsseln zu. Allerdings müssen diese zwecks Einhaltung des Transparenzgebots enumerativ in dem jeweiligen Beschluss aufgeführt sein.

Ein Beschluss, wonach es heißt „Der Verteilerschlüssel soll zukünftig nach Wohneinheiten geändert werden.“  ist zu unbestimmt, da nicht erkennbar ist, welcher Verteilerschlüssel geändert werden soll, insbesondere wenn die Teilungserklärung mehrere Verteilerschlüssel vorsieht.

Dementsprechend ist eine nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels nicht von der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG gedeckt und deswegen nichtig (IBRRS 2023, 1060; WEG § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 44; AG Hamburg, Urteil vom 12.12.2022 – 11 C 106/22).

Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Unterbringung einer Au-Pair-Hilfe  0

Die Absicht des Vermieters, die vermietete Wohnung als Schlafstatt für künftig zu beschäftigende Au- Pairs zu nutzen, ist kein ausreichender Grund für eine Beendigung des Mietverhältnisses.

Jedenfalls ist eine Kündigung wegen der Beherbergung eines Au-Pair dann nicht zulässig, soweit die konkrete Person, für die der Bedarf angemeldet wird, noch nicht konkretisiert ist, oder vermieterseits gar nicht mehr beschäftigt wird (IBRRS 2022, 1210; BGB § 573 Abs. 1, 2; AG Kreuzberg, Urteil vom 03.02.2022 – 23 C 196/21).

Verbleibende Zweifel am Eigenbedarf gehen zu Lasten des Vermieters  0

Trägt der Vermieter für den von ihm geltend gemachten Eigenbedarf die Beweislast, so müssen letzte Zweifel zu seinen Lasten gehen (IBRRS 2022, 0802; BGB § 546a Abs. 1; LG Itzehoe, Beschluss vom 12.02.2021 – 9 S 39/20).

Kein Bedarf von 17-jähriger Tochter für 120 m² große 4- Zimmer- Wohnung  0

Zur Begründung eines nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beachtlichen Eigenbedarfs, sowie eines Benötigens der Wohnung reicht der bloße Wille des Eigentümers und Vermieters, eine Wohnung zukünftig selbst zu nutzen, oder diese einer Bedarfsperson zur Nutzung zu überlassen, nicht aus. Der Wille des Vermieters muss vielmehr von vernünftigen und rechtlich billigenswerten Erwägungen getragen werden.

Das auf einen weit überhöhten Wohnbedarf gestützte Eigenbedarfsbegehren reicht für eine Mietvertragskündigung nicht aus.

Nachdem eine sog. „Vorratskündigung“ für die Beendung eines Wohnungsmietverhältnisses nicht genügt, ist lediglich der konkret mitgeteilte Bedarf der Bedarfsperson zu Grunde zu legen, welcher die Wohnung nach der Kündigungserklärung jedenfalls anfänglich alleine zur Gründung eines Haushalts zur Verfügung stehen soll.

§ 566 BGB findet auf die Übertragung der Eigentumsanteile an einem Grundstück von dem einen auf den anderen Mit- Vermieter weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (BGB §§ 543546 Abs. 1, §§ 566573 Abs. 2 Nr. 2, § 573 Abs. 3, § 985; EGBGB Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1; LG Berlin, Urteil vom 20.01.2021 – 64 S 50/20; vorhergehend: AG Charlottenburg, 14.01.2020 – 225 C 57/19).

Im Rahmen der Eigenbedarfskündigung sind die Vorstellungen der Bedarfsperson maßgeblich  0

Bei der Frage, ob es sich bei einer Eigenbedarfskündigung um eine unzulässige Vorratskündigung handelt, kommt es, falls der Vermieter den Eigenbedarf nicht für sich selbst, sondern für eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen geltend macht, auf die Sichtweise der Bedarfsperson und nicht auf die des Vermieters an, wobei letztere mit der der Bedarfsperson identisch sein dürfte (IBRRS 2021, 1463; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, §§ 574574a Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 13.04.2021 – 67 S 10/21
vorhergehend: AG Berlin-Mitte, 11.11.2020 – 9 C 143/20).

Kein Eigenbedarf bei Suizidgefahr  0

Ein 89-jähriger alleinstehender Mieter darf auf unbestimmte Dauer in seiner Mietwohnung bleiben, wenn er im Fall einer Räumungspflicht nach einer Eigenbedarfskündigung selbstmordgefährdet ist (Härtegrund) (IBRRS 2019, 4127; BGB §§ 546574; AG München, Urteil vom 22.11.2019 – 411 C 19436/18).

Vorgeschobene Kündigung wegen Eigenbedarfs  0

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann als vorgeschoben gelten, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hat und der von diesem benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum überlässt, ohne dieser mitzuteilen, dass er in Wahrheit hofft, diese im Falle eines doch noch zustande kommenden gewinnbringenden Verkaufs ohne großen Aufwand zum Auszug bewegen zu können (BGB § 280 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VIII ZR 214/15;
vorhergehend: LG Koblenz, 21.08.2015 – 6 S 117/15; AG Koblenz, 18.03.2015 – 151 C 2579/13).

Kein Eigenbedarf bei schwerbehindertem Kind des Mieters  0

Nach Auffassung des Landgerichts Lübeck kann ein schwerbehindertes Kind des Mieters den Eigenbedarf verhindern.

 

Das Interesse des Vermieters an der Eigennutzung der Wohnung stößt dort an seine Grenzen, wo ein Bewohner wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Einschränkungen die Wohnung nicht nutzen kann.  Im konkreten Fall wollte der Vermieter die Wohnung selbst bewohnen, weswegen er kündigte.

 

Die Mieter wehrten sich mit der Begründung, der geistig schwer behinderte und blinde Sohn könne sich in einer neuen Umgebung nicht zurecht finden. Obendrein sei ein Umzug mit der Gefahr verbunden, dass sich der Gesundheitszustand des Sohnes erheblich verschlechtere.

 

Die Abweisung der Räumungsklage des Vermieters begründete das Gericht mit der erheblichen und schweren Behinderung des Sohnes der Mieter. Das Eigeninteresse des Vermieters müsse dann zurückstehen, wenn die Räumung mit einer erheblicher Gefahr für die Gesundheit, oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sei.

 

Bei seiner Entscheidung hob das Gericht hervor, dass das Interesse des Mieters an der Erhaltung seiner Gesundheit grundsätzlich Vorrang vor den Finanzinteressen des Mieters habe (LG Lübeck, 1 S 43/14.

 

Wenn Sie sich im Falle der Eigenbedarfskündigung des Vermieters nicht sicher sind, ob Ihre Widerspruchsgründe Aussicht auf Erfolg bieten, wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.