Posts for Tag : Drittunternehmer

Nach eigener Kündigung trägt der Unternehmer das Risiko der Mehrkosten  0

Bei der Errichtung eines Pools kann es sich um einen Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB handeln (hier bejaht).

Regelt ein Werk-, oder Bauvertrag, keinerlei Fertigstellungsfristen, tritt die Fälligkeit der Leistung nach Ablauf der nach den Umständen angemessenen Herstellungsdauer ein. Dabei hat der Unternehmer im Zweifel alsbald mit seinen Arbeiten zu beginnen und diese in angemessener Zeit zügig zu vollenden. Im Streitfall trägt der Unternehmer die Beweislast für einen späteren Fälligkeitstermin.

Setzt der Besteller eine Frist zur Fertigstellung, so ist dies für sich genommen nicht vertragswidrig. Dies selbst dann nicht, soweit der Werkvertrag keinerlei Fertigstellungsfristen enthält. Folglich berechtigt dies den Unternehmer nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Selbst der seitens des Bestellers geäußerte Vorbehalt, zu beabsichtigen, Werklohn wegen „Verkürzung der Badesaison“ in unbekannter Höhe einbehalten zu wollen, stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Erklärt der Unternehmer, für den vertraglich vereinbarten Bau „nicht mehr zur Verfügung zu stehen“, ist das als (unberechtigte) ernsthafte und nachhaltige Erfüllungsverweigerung anzusehen und rechtfertigt eine Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund, wenn – wie hier – dem Unternehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite steht.

Nach einer vom Unternehmer zu vertretenden Kündigung hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten, sofern der Unternehmer die Kündigung zu vertreten hat. Insoweit besteht der Anspruch in Höhe der Differenz zwischen der mit dem Unternehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Fertigstellung.

Sofern der Unternehmer einwendet, der Besteller habe zu hohe Kosten verursacht, indem Letzterer mit Drittunternehmern einen zu hohen Stundenlohn vereinbart hätte, oder indem zu viele Stunden abgerechnet worden seien, handelt es sich um einen Mitverschuldenseinwand, für dessen Voraussetzungen der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Grundsätzlich kann der Besteller darauf vertrauen, dass der mit der Fertigstellung beauftragte Drittunternehmer die Fertigstellung zu angemessenen Preisen durchführt (IBRRS 2025, 2110; BGB §§ 254, 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 648a Abs. 6, § 650a; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2025 – 4 U 92/24; vorhergehend: LG Potsdam, 14.08.2024 – 6 O 118/22).

Für die unterdimensionierte Entwässerung eines Anbaus haftet der Architekt  0

Sofern ein Architekt mit der Planung eines Anbaus beauftragt ist, welcher kein eigenständiges Gebäude darstellt, sondern der mit dem Bestandsgebäude verbunden werden soll, ist ein funktionsfähiges Gesamtgebäude einschließlich ausreichend dimensionierter Entwässerung geschuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Architekt explizit mit der Entwässerungsplanung beauftragt wurde.

Insoweit kann lediglich ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners den Architekten entlasten, was vorliegend verneint wurde.

Der Architekt hat sich vor Ausführung seines Werks grundsätzlich zu vergewissern, ob die notwendigen Voraussetzungen eingehalten sind, selbst wenn dieser den Auftraggeber vorab darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk eingehalten sein müssen. Dementsprechend darf sich der Architekt nicht darauf verlassen, dass das Bestandsentwässerungssystem für die zusätzlich aus dem Anbau abzuleitende Wassermengen ausreichend ist (IBRRS 2025, 0615; BGB §§ 249, 280, 281, 634 Nr. 4, § 636; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2022 – 21 U 92/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 14.11.2019 – 2-20 O 149/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – VII ZR 152/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Für handwerkliche Selbstverständlichkeiten gilt Überwachungspflicht  0

Der Anscheinsbeweis spricht für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten, soweit Mängel des Bauwerks vorliegen, die im Rahmen der Bauüberwachung typischerweise hätten entdeckt werden müssen.

Eine Bauüberwachungspflicht des Architekten besteht auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Lediglich die Kontrolldichte ist insoweit reduziert. Diese erfordert aber in jedem Fall stichprobenartige Kontrollen.

Das bauausführende Unternehmen kann sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, sofern die mangelhafte Bauausführung auf von diesem zur Verfügung gestellte fehlerhafte Pläne zurückzuführen ist.

Eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf eine durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entstehenden Vorteils kommt nur dann in Frage, wenn der Mangel sich zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Der erste Anschein spricht dafür, dass die von dem Drittunternehmen abgerechneten Kosten erforderlich waren, sofern der Auftraggeber einen solchen für die Mängelbeseitigung auf dem freien Markt ausgewählt hat. In diesem Fall ist der Auftragnehmer für das Gegenteil, nämlich dafür, dass eine Beauftragung zu überhöhten Preisen stattgefunden habe und damit für eine eindeutige und unzweifelhafte Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit darlegungs- und beweispflichtig (IBRRS 2023, 0852; BGB §§ 249, 254, 278, 280, 281, 283, 311a, 421, 633, 634 Nr. 2, 4, §§ 636, 637; HOAI 2002 § 15; VOB/B § 13; OLG Jena, Urteil vom 17.02.2022 – 8 U 1133/20
vorhergehend: LG Erfurt, 16.09.2020 – 8 O 358/14).

Kein Mangelnachweis bei möglicher alternativer Schadensursache  0

Von einer schlüssigen Abnahme der Leistung des Auftragnehmers kann ausgegangen werden, soweit der Auftraggeber die Schlussrechnung bezahlt und nur einen Teil der Forderung wegen behaupteter Gegenforderungen zurückbehält.

Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß an, sodass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt. Ab Abnahme trägt dann der Auftraggeber die Beweislast für behauptete Mängel.

Soweit nach der Abnahme ein anderer Unternehmer in dem Bereich tätig war, dem der Fehler zuzuordnen ist, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mangel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 0647; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 4, § 640; VOB/B §§ 12, 13 Abs. 5; ZPO § 286 OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 – 9 U 1231/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 25.09.2018 – 9 U 1231/18 Bau; LG München I, 09.03.2018 – 11 O 18415/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 250/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Vergütung der tatsächliche Kosten bei Nachträgen wegen geänderten Leistungen  0

Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i. S. d. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere hat der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch etwaige Vorarbeiten anderer Unternehmer.

Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht annehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, damit der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät.

Die Vorschrift des § 642 BGB eröffnet, unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal, oder Betriebsmitteln, keine Entschädigung für allgemeine Geschäftskosten.

Der seitens des BGH in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, wonach für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge entscheidend sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises geänderter Leistungen i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung (IBRRS 2020, 1426; BGB §§ 293, 294, 295, 642; VOB/B § 2 Abs. 5, § 6 Abs. 6 OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 – 5 U 52/19; vorhergehend: LG Duisburg, 11.01.2019 – 24 O 51/12).

Der Umfang der Mängelbeseitigung ist vom Auftraggeber konkret nachzuweisen  0

Soweit der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten verlangt, hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich waren.

 

Eine Vermutung dahingehend, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen, besteht nicht.

 

Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht (BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14).