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Wasserversorger hat auf unzureichende Kellerabdichtung hinzuweisen  0

Bei der Verlegung der Hausanschlüsse hat das Wasserversorgungsunternehmen auf die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers Rücksicht zu nehmen. Dementsprechend ist bei der Auswahl des Verfahrens zur Herstellung des Anschlusses diejenige Ausführungsart zu wählen, die bei vergleichbarem Aufwand eine möglichst geringe Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes des Anschlussnehmers hat.

Insoweit sind die Arbeiten von dem Wasserversorgungsunternehmen nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen und auszuführen. Dabei ist die im jeweiligen Fall gebotene Sorgfalt anzuwenden, damit Schäden am Eigentum der Anschlussnehmer vermieden werden können.

Kann und muss das Wasserversorgungsunternehmen erkennen, dass der vorhandene Zustand der Bausubstanz eines Gebäudes nicht geeignet ist, um den Hausanschluss in einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Weise zu verlegen, hat dieses den Gebäudeeigentümer darauf hinzuweisen und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen (IBRRS 2025, 2785; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1; OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2025 – 10 U 32/25; vorhergehend: LG Kiel, 17.05.2024 – 9 O 88/23).

Besondere Überwachungspflicht bei nicht selbst geplanten Drainagearbeiten  0

Hat der Architekt den Auftrag für die Planung der Errichtung des Gebäudes erhalten, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks gewährleistet. Dies setzt z. B. die Planung einer Drainanlage nach den anerkannten Regeln der Technik zur Abdichtung des Gebäudes voraus.

Umfang und Intensität der Überwachungspflichten hängen von den jeweiligen Anforderungen der Baumaßnahme und den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, erhöht sich die Überwachungspflicht. Das gilt auch im Falle der Ausführung einer Drainage.

Soweit nach Plänen Dritter gebaut wird, gilt ebenfalls besondere Sorgfalt bei der Überwachung. Der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekten ha die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außenabdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.

Aus technischer Sicht endet die Prüfpflicht eines Architekten erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein erwartet werden können, oder die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand erforderlich machen würden. Für Fehler von Sonderfachleuten ist der Architekt daher (mit-) verantwortlich, soweit dieser einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der diesem nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar gewesen wäre.

Das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers hat sich der Bauherr gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten zu lassen (IBRRS 2022, 2993; BGB §§ 254, 278, 633, 634 Nr. 2, 637 Abs. 3; LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 – 2 O 27/21).

Eine Abdichtung muss abdichten und zwar unabhängig davon, was sich aus der Baubeschreibung ergibt  0

Muss aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden, ist die Abdichtung der Außenwände eines Hauses gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser mangelhaft. Dies gilt selbst dann, wenn nach der von einem Fertig- bzw. Massivhausanbieter erstellten Leistungsbeschreibung die weitergehende Abdichtung nicht vorgesehen ist und der Einbau einer ggf. erforderlichen Drainage Bauherrenleistung ist.

Der Fertig- bzw. Massivhausanbieter wird in diesem Fall nur dann von seiner Gewährleistung frei, soweit dieser den Besteller nach Klärung der örtlichen Bodenverhältnisse unmissverständlich auf das Erfordernis einer Drainage für das konkrete Bauvorhaben und die Risiken einer nicht den Anforderungen entsprechenden Abdichtung hinweist.

Hingegen genügt der allgemeine Hinweis in einem mehrseitigen Nachtrag zur Bau- und Leistungsbeschreibung, wonach die standardmäßige Abdichtung dem Lastfall „nicht stauendes Sickerwasser“ entspricht, ohne Einbau der Drainage überwiegend der Lastfall „aufstauendes Sickerwasser“ auftritt und der Einbau einer Drainage gemäß DIN 4109 in Bauherreneigenleistung dringend erforderlich ist, nicht.

Hat nach dem Vertrag über die Erstellung eines Fertig- bzw. Massivhauses der Besteller ein Bodengutachten einzuholen, muss dieser sich eventuelle Fehler des Bodengutachtens, wie z. B. eine falsche, oder widersprüchliche Bewertung des Lastfalls gem. §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden anrechnen lassen (IBRRS 2022, 1361 BGB §§ 254, 278, 633 Abs. 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2022 – 11 U 44/21
nachfolgend: LG Köln, 05.02.2021 – 18 O 105/19).

Keine Wasserversorgung durch Drainagerohre  0

Nicht der Wasserversorgung dienen im Außenbereich um ein Gebäude herum verlegte Drainagerohre, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten. Keinen Leitungswasserschaden im Sinne der Wohngebäudeversicherung stellt daher aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser dar.

Bezüglich der Beratungspflicht des Versicherers bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung siehe IBRRS 2021, 0429; VVG § 6 Abs. 1, 5 ;
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2021 – 8 U 3271/20
vorhergehend: LG Amberg, 25.09.2020 – 24 O 1244/19).