Posts for Tag : Doppelhaushälfte

Haftung des Bauherrn für Feuchtigkeitsschäden bei Rückbau einer Giebelwand  0

Der Bauherr haftet dem Nachbarn nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf Schadensersatz, sofern während der (Rück-)Bauarbeiten eine gemeinsame Giebelwand freigelegt wird und es zu Feuchtigkeitsschäden am Nachbargebäude kommt, weil die Giebelwand, vorliegend über einen Zeitraum von fünf Wochen, ungeschützt der Witterung ausgesetzt war.

Eine sogenannte Haftungsverantwortlichkeit setzt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nicht voraus, sondern lediglich, dass der Bauherr als Störer zu qualifizieren ist. Entsprechend der Wertungskriterien des Nachbarrechts muss eine „Sicherungspflicht“ bestehen, bzw. den Bauherrn eine Handlungspflicht treffen, die lediglich voraussetzt, dass der Grundstückseigentümer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist.

Hingegen besteht kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, sofern der betroffene Nachbar die Einwirkung hätte rechtzeitig unterbinden können (hier verneint) (IBRRS 2026, 1823; BGB § 906 Abs. 2, § 1004 Abs. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2026 – 9 U 94/25; vorhergehend: LG Mönchengladbach, 01.07.2025 – 10 O 51/24).

Mangelfreie Planung einer weißen Wanne aus Ortbeton  0

Die Planung des Architekten ist mangelhaft, sofern diese wegen fehlender Angaben zur Rissbreitenbildung im Hinblick auf eine in Ortbeton zu erstellende weiße Wanne unvollständig ist. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sich die fehlenden Angaben zur Rissbreitenbegrenzung aufgrund tatsächlich erfolgter Verwendung von Fertigelementen nicht ausgewirkt haben.

Die Sekundärhaftung des Architekten kommt dann zum Tragen, sofern der Architekt auch mit der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) gemäß einschlägigen Leistungsbild der HOAI beauftragt worden ist (BGB §§ 280, 631, 633, 634 Nr. 4; IBRRS 2025, 0994; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2023 – 17 U 84/19; vorhergehend: LG Detmold, 10.05.2019 – 02 O 136/17).