Posts for Tag : Dokumentation

Keine Beschaffenheitsvereinbarung in Form bloßer Handskizze  0

Soweit das Werk nicht die vereinbarte, oder nach dem Vertrag vorausgesetzte, Beschaffenheit aufweist, oder sich dieses nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, bzw. dieses nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist, bzw. die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann, gilt das Werk als mangelhaft.

Eine offensichtlich nicht maßstabsgerechte Handskizze, die der Unternehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen vor Ort gefertigt hat, begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern dient regelmäßig lediglich der besseren Veranschaulichung für den Besteller (IBRRS 2026, 1844; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2026 – 10 U 116/25; vorhergehend: LG Cottbus, 23.09.2025 – 6 O 70/21).

Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein Planungsfortschrift Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein  0

Abschlagszahlungen haben lediglich vorläufigen Charakter, so dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuerstatten, sofern diese seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen.

Lässt der Auftragnehmer innerhalb von 23 Monaten keinen erkennbaren Planungsfortschritt erkennen und versäumt ebendrein eine zur Beschleunigung der Planungen gesondert vertraglich vereinbarte Frist, kann der Auftraggeber außerordentlich kündigen. Schließlich bringt der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass dieser sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten, bzw. weitere Vertragsfristen versäumen, wird (IBRRS 2023, 1497;
BGB § 314 Abs. 2, § 648a; HOAI 2013 §§ 33, 34; KG, Urteil vom 03.03.2023 – 7 U 158/21; vorhergehend: LG Berlin, 19.11.2021 – 34 O 283/20).

Zwei Bauvorhaben, zwei Aufträge  0

Bei der Schätzung des Auftragswerts ist von dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung. Maßgeblich ist der Nettowert, also ohne Umsatzsteuer.

Was zu dem Auftrag, dessen Wert zu schätzen ist, gehört, richtet sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Bei einer Aufteilung in verschieden Aufträge sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu beachten. Von einem einheitlichen Auftrag ist vor allem dann auszugehen, wenn ein Teil ohne den anderen keine sinnvolle Funktion erfüllt.

Besteht zwischen zwei Bauvorhaben kein so enger Zusammenhang, so dass der eine Komplex ohne den anderen genutzt werden kann, führt die damit mögliche getrennte funktionale Nutzung zu der Annahme verschiedener Vorhaben.

Um so mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert, ist die Auftragswertschätzung zu dokumentieren und zwar um so genauer, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert.

Allerdings kann eine unterlassene Dokumentation, aus denen sich die Kosten des Vorhabens ergeben, sogar noch im Beschwerdeverfahren geheilt werden (IBRRS 2021, 0355; VgV §§ 3, 8; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2021 – 54 Verg 6/20; vorhergehend: OLG Schleswig, 25.11.2020 – 54 Verg 5/20).

Werklohn ist bei Abnahme fällig und nicht erst nach der Übergabe  0

Ein Werkunternehmer ist nur soweit zur Vorleistung verpflichtet, wie es sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergibt. Ist dieser mit der Herstellung eines übergabefähigen Werks beauftragt, so wird die Übergabe im Zweifel nicht als Vorleistung, sondern lediglich Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung geschuldet.

Ist der Werkunternehmer mit der Bestandsaufnahme, oder der Begutachtung, eines Bauvorhabens beauftragt, hat dieser seine Dokumentation, bzw. sein Gutachten, lediglich Zug um Zug gegen seine Vergütung dem Besteller zu übergeben.

Soweit der Unternehmer wegen eines Streits um seine Vergütung zu der Übergabe nicht bereit ist, kann der Besteller diese jedenfalls in begründeten Einzelfällen im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwingen (IBRRS 2020, 2547; BGB § 320 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 641 Abs. 1; KG, Urteil vom 18.08.2020 – 21 U 1036/20; vorhergehend: LG Berlin, 23.04.2020 – 14 O 49/20).