Posts for Tag : DIN- Normen

Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik bei Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN 18015-2   0

Wenn und soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat die Planungsleistung eines Ingenieurs den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

Bei den Anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um technischen Regeln, die für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt werden und feststehen und welche insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten, Techniker durchweg bekannt und wegen deren fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig, anerkannt sind.

Anerkannte Regeln der Technik können in DIN- Normen zum Ausdruck kommen, wobei DIN- Normen keine Rechtnormen sind, sondern lediglich als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter zu qualifizieren sind.

Die DIN 18015-2, welche sich auf elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung bezieht, ist von ihrem Regelungsgehalt her nicht geeignet, die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen (IBRRS 2023, 0866; BGB §§ 280, 633, 634; HOAI 2013 § 53; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2023 – 5 U 227/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 O 175/18).

Keine fiktive Abrechnung bei Beseitigung von Mangelfolgeschäden  0

Soweit die Planung des beauftragten Auftragnehmers nicht die erforderliche Anzahl von Notüberläufen enthält und die vorhandenen Dachabläufe mit Fasern der von diesem eingebauten Dachschweißbahnen verstopft sind, ist die Leistung der Dachsanierung mangelhaft.

Die Leistung des Auftragnehmers beruht auf einem schuldhaften Verhalten, soweit dieser im Rahmen der Auftragsabwicklung gegen DIN- Normen verstößt, mit der Folge, dass dieser auch für Mangelfolgeschäden haftet.

Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, zu welchen auch entgangene Mieteinnahmen gehören, setzt keinerlei Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus.

Die Kosten für die Beseitigung von Mangelfolgeschäden sind nicht (mehr) fiktiv abrechenbar (Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).

Ein etwaiges Verschulden des mit der Bauleitung und Bauüberwachung beauftragten Architekten, oder Ingenieurs, braucht sich der Auftraggeber nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen (IBRRS 2021, 0518; BGB §§ 254, 280, 633, 634 Nr. 4, OLG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2018 – 2 U 37/17; vorhergehend: LG Oldenburg, 27.04.2017 – 9 O 1775/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 263/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Abrechnung von Traggerüsten nach Kalendertagen  0

Welche Vergütung, bzw. Miete für das Aufstellen und die Vorhaltung eines Baugerüsts zu zahlen ist, ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrags zu beantworten.

Für Traggerüste ist entgegen der Abrechnung der Vorhaltezeiten bei anderen Gerüstarten, bei denen nach angefangenen Wochen zu abgerechnet wird, die Abrechnung nach Kalendertagen anerkannt.

Das allgemeinsprachliche Verständnis eines Begriffs ist dann nicht von Bedeutung, wenn die verwendete Formulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifisch technischen Sinn verstanden wird, oder wenn für bestimmte Aussagen Bezeichnungen verwendet werden, die in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrsüblich sind, oder für deren Verständnis und Verwendung es gebräuchliche technische Regeln wie z.B. DIN-Normen gibt (IBRRS 2020, 0638; BGB §§ 133, 157, 535 Abs. 2, §§ 631, 640, 641, 646; VOB/B § 2 Abs. 2, 6, § 14 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.03.2019 – 2 U 46/17
vorhergehend: LG Oldenburg, 18.05.2017 – 15 O 619/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 08.08.2019 – VII ZR 86/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

DIN- Normen als berufliche Grundausstattung  0

Die DIN- Normen beinhalten die Vermutung, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben. Entspricht eine Leistung nicht den Vorgaben der DIN- Norm, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Leistung des Werkunternehmers.

 

Bei den für den jeweiligen Fachbereich gültigen DIN- Normen handelt es sich um Regelwerke, deren Kenntnis für jeden Sachverständiges des Fachbereichs unabdingbar sind und ohne deren Berücksichtigung eine qualifizierte Gutachtenerstattung unmöglich ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2016 – 10 W 235/16; JVEG §§ 4, 7).