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Notwendige Leistungen sind auch zu vergüten, soweit kein Auftrag vorliegt  0

Gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann zum Zug, sofern der Auftragnehmer für das Bauvorhaben notwendige, oder vom Auftraggeber gewollte und später genutzte Leistungen erbracht hat, ohne dass diese zuvor wirksam beauftragt worden sind.

Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wird durch die Vorschrift des § 241a BGB, wonach gegen einen Verbraucher kein Zahlungsanspruch wegen einer nicht bestellten Leistung begründet werden kann, nicht ausgeschlossen. Schließlich liegt der Ausschluss der Geschäftsführung ohne Auftrag außerhalb des Schutzzwecks der Norm des § 241a BGB unter Berücksichtigung ihrer Grundlage in Art. 27 Verbraucherrechte- Richtlinie. Gemäß § 241a BGB werden nur Ansprüche aufgrund eines unlauteren Verhaltens ausgeschlossen. Ein Solches liegt in den Fällen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag in der Regel nicht vor. (IBRRS 2026, 1501; BGB §§ 138, 241a, 677, 683; OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.2026 – 12 U 96/25; vorhergehend: LG Stendal, 19.08.2025 – 23 O 162/24).

Wertsicherungsklausel in Kombination mit Staffelmiete wirksam?  0

Sofern eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderlich ist, kann die Gemeinschaft der Wohneigentümer gemäß § 9a Abs. 2 2. Alt. WEG die in Form von Mietforderungen bestehenden Rechte der Wohnungseigentümer selbst verfolgen. Ein solcher Fall ist dann zu bejahen, falls das Interesse an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das Interesse des einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümers, seine Rechte selbst oder eigenverantwortlich auszuüben, deutlich übersteigt. Darüber im Rahmen einer typisierenden Betrachtung zu entscheiden.*)

Eine zur Unwirksamkeit führende, unangemessene, Benachteiligung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKG liegt vor, wenn eine Wertsicherungsklausel zwar eine Anpassung der Miete nach oben, nicht aber eine Mietanpassung nach unten, also eine Mietabsenkung, nach sich ziehen könnte. Dieser Effekt tritt aber nicht generell ein, wenn eine Wertsicherungsklausel mit einer Staffelmietvereinbarung kombiniert wird. Insoweit ist die konkrete Ausgestaltung der Kombination entscheidend. Beinhaltet die Staffelmietvereinbarung einen erheblichen Abstand der Mietzinsstaffeln, dann ist eine Anpassung nach oben und nach unten, möglich und die Kombination damit wirksam. Ein solcher erheblicher Abstand der Mietzinsstaffeln ist zu bejahen, wenn dieser mindestens fünf Jahre beträgt (Anschluss OLG Brandenburg, IMR 2010, 96; IMR 2023, 456).*)

Nicht entschieden wurde, ob eine Wertsicherungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag, die gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt, ungeachtet der Regelung in § 8 PrKG ex tunc unwirksam ist.*) OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2025 – 12 U 748/25; IBRRS 2026, 0716; BGB §§ 133, 157, 305, 307, 535; PrKG §§ 1, 2, 8; WEG § 9a; vorhergehend: LG Görlitz, 02.05.2025 – 5 O 54/24).