Zunächst wird vermutet, dass diejenige Person, der eine IP- Adresse zugeordnet ist, auch für die mit dieser IP- Adresse begangene Rechtsverletzung, wie z. B. illegale Uploads, verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber entkräften, indem er Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf vermuten lassen.
Derartige Umstände liegen z.B. vor, wenn der Mieter ausführlich und überzeugend darlegen kann, dass er während des Tatzeitraums ortsabwesend war und seine Wohnung in dieser Zeit untervermietet hat, so dass es wahrscheinlich ist, dass der Untermieter der Täter war.
Bei einem volljährigen Untermieter ist der Mieter nicht verpflichtet, diesen Gast darüber zu belehren, dass keine illegalen Uploads vorgenommen werden dürfen (BGB §§ 535, 540; UrhG a. F. § 97 Abs. 2 Satz 1; AG Charlottenburg, Urteil vom 24.05.2016 – 214 C 170/15).