Verlangt eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag unabhängig vom Zustand der Wohnung und der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur eine Renovierung durch den Mieter, ist diese wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Eine Klausel, die eigene Arbeiten „auf fachhandwerklichem Niveau“ voraussetzt, ist ebenfalls unwirksam, weil dadurch die Befugnis zur Selbstvornahme eingeschränkt wird (BGB §§ 307, 535, 551; AG Köln, Urteil vom 28.10.2015 – 220 C 85/15).