Filmt eine Überwachungskamera die Wegerechtsfläche des Nachbarn, kann dieser verlangen, dass die Kamera entfernt wird (§ 1004 BGB i. V. m. allgemeinem Persönlichkeitsrecht).
Dies gilt sogar dann, wenn die Kamera die Personen gar nicht aufnimmt. Allein das „Gefühl des Überwachtwerdens“ schränkt die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Betroffenen massiv ein.
Das Persönlichkeitsrecht ist folglich schon dann beeinträchtigt, wenn der Betroffene „eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten muss“ (IBRRS 2018, 2987; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1;
LG Paderborn, Urteil vom 30.11.2017 – 3 O 182/17).