Ein Sachverständiger ist abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit anzumelden. Dabei muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus, bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Das Verfahren zur Ablehnung eines Sachverständigen ist nicht dazu da, um zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung oder ein Gutachten zutreffend sind, oder nicht. Lediglich bei groben Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften kann etwas anderes kann gelten, was vorliegend zu verneinen ist.
Wird die fachliche Eignung des Sachverständigen angezweifelt, begründet dies allerdings keinen Vorwurf der Befangenheit. Von der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen sind beide Parteien gleichermaßen betroffen. Sogar wenn sich die Feststellungen des Sachverständigen als nicht haltbar, oder grob fehlerhaft herausstellen sollten, begründet dies keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, dass die fehlerhafte Feststellung bewusst zu Lasten einer Partei getroffen worden ist (ZPO § 42 Abs. 2, § 406 Abs. 1; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2024 – 16 W 16/24).