Wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen, kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,
Insoweit müssen objektive Umstände vorliegen, die aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung hervorrufen, der Sachverständige sei in der Sache nicht unvoreingenommen.
Hingegen sind Einwendungen in Bezug auf die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft des Gutachtens nicht tauglich, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (IBRRS 2022, 0852; ZPO § 42 Abs. 1, § 406 Abs. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2021 – 29 W 48/21; vorhergehend: LG Bochum, 31.08.2021 – 2 OH 14/19).