Posts for Tag : Beeinträchtigungen

Bei wesentlichen Mängeln keine fiktive Abnahme  0

Nimmt der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, steht dies der Abnahme gleich. Ist die Bauleistung fertig gestellt und sind allenfalls unwesentliche Mängel vorhanden, ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet.

Ob der Mangel wesentlich ist und damit zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, hängt von Art und Umfang des Mangels und dessen Auswirkungen ab. Dies kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Gegebenenfalls können sogar bloße optische Beeinträchtigungen das Maß des Zumutbaren überschreiten.

Wird eine mittig gelegene, 280 m² große Innenhoffläche mit einer wassergebundenen Decke anstelle einer Rasenfläche gestaltet, handelt es sich insoweit um einen wesentlichen Mangel (BGB a.F. § 640 Abs. 1 Satz 3; BGB §§ 633634; OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2021 – 7 U 173/20; vorhergehend: OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2021 – 7 U 173/20; LG Köln, 20.11.2020 – 18 O 281/19).

Kein Abwehranspruch gegen E-Ladesäule  0

Die Straßenanlieger haben grundsätzlich die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer am öffentlichen Straßenrand errichteten E-Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen als zumutbare sozialadäquate, aus dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch fließende Belastungen grundsätzlich zu dulden (IBRRS 2022, 3178; BauO-BE § 1 Abs. 1 Nr. 1; StrG-BE § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1; StVO § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3a, § 13 Abs. 5 Satz 3 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 S 28/22; vorhergehend: VG Berlin, 10.03.2022 – 11 L 145/22).

Frage nach den nach den Mängelbeseitigungsarbeiten im Beweisverfahren zulässig  0

Im selbständigen Beweisverfahren ist die Frage nach den erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig.

Dies gilt auch für die daraus resultierenden Fragen nach dem erforderlichen Zeitaufwand und den sich daraus für die Bewohner ergebenden Beeinträchtigungen (IBRRS 2022, 2085; ZPO § 485 Abs. 2 Nr. 3; KG, Beschluss vom 25.05.2022 – 7 W 3/22
vorhergehend: LG Berlin, 15.11.2021 – 29 OH 3/21).

Hinzunehmende Beeinträchtigungen ergeben sich aus der Teilungserklärung  0

Einen Beseitigungsanspruch wegen unzulässiger baulicher Veränderung kann der einzelne Wohnungseigentümer alleine gegen den Störer geltend machen. Einer Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es dazu nicht.

Sofern die Teilungserklärung bauliche Veränderungen zulässt, kann ein Carport aus Plexiglas durch eine Holzwand mit Fenstern ersetzt werden.

Ein auf dem eigenen Sondereigentum erbauter Zaun muss nicht entfernt werden, wenn das Sondereigentum nach der Teilungserklärung eingezäunt werden darf (BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; IBRRS 2020, 3031; LG Hamburg, Urteil vom 25.03.2020 – 318 S 93/19; vorhergehend: AG Hamburg, 30.08.2019 – 22a C 409/18).

Mietminderung wegen Baulärms  0

Gemäß § § 536 Abs. 1 BGB führen auf die Mietsache einwirkende erhebliche Bauimmissionen zur Minderung der Miete.

 

Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch keine Beeinträchtigungen bestanden haben sollten und die nachträgliche Erhöhung der Immissionslast nicht vom Vermieter, sondern von einem Dritten zu verantworten ist.

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Vermieter gegenüber dem Veranlasser der Immissionen Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen (Fortführung Kammer, Urteil vom 16.06.2016 – 67 S 76/16IMR 2016, 321 = NJW-RR 2016, 1162; Anschluss BGH, Urteil vom 23.04.2008 – XII ZR 62/06IMR 2008, 270 = NJW 2008, 2497; LG Berlin, Urteil vom 07.06.2017 – 18 S 211/16IMR 2018, 50 = WuM 2018, 25); IBRRS 2018, 3891; BGB § 536 Abs. 1, § 906; LG Berlin, Beschluss vom 12.07.2018 – 67 S 105/18).

Abwehranspruch gegen Laub aus dem Nachbargarten  0

§ 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen. Mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub-, oder Nadelfall, werden hingegen von § 906 BGB erfasst.

Da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt, ist der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 9101004 BGB unverjährbar (IBRRS 2018, 2216: BGB §§ 9101004; LG Krefeld, Urteil vom 20.04.2018 – 1 S 68/17; vorhergehend: AG Krefeld, 30.08.2017 – 2 C 300/15).