Posts for Tag : Beeinträchtigung

Mangelbeseitigung unverhältnismäßig, soweit Funktionalität nicht spürbar beeinträchtigt  0

Soweit der Auftraggeber wegen eines Baumangels Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten fordert, kann der Auftragnehmer einwenden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.

Insoweit gelten die Aufwendungen für die Mangelbeseitigung dann als unverhältnismäßig, soweit der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht.

Die Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein durchaus erheblicher und vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

Der Mängelbeseitigungsaufwand ist in der Regel dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hat. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit der Leistung offensichtlich beeinträchtigt ist.

Die Parteien können eine Schiedsgutachtenvereinbarung dahingehend vereinbaren, dass ein Sachverständiger das (Nicht-)Vorhandensein der vom Auftraggeber gerügten Mängel für die Parteien verbindlich festzustellen und gegebenenfalls die Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln hat.

Soll der Schiedsgutachter auf Grund seiner besonderen Sachkunde lediglich das Vorhandensein von Mängeln feststellen, ist das Schiedsgutachten nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.

Offenbar unrichtig ist das Schiedsgutachten erst dann, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich dessen Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers unmittelbar aufdrängen muss. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen (BGB §§ 249251 Abs. 2 Satz 1, §§ 315317319633634635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 7; OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2020 – 8 U 18/20; vorhergehend: LG Hamburg, 25.11.2005 – 310 O 230/99).

Beeinträchtigung des Sondereigentums durch psychisch kranken Miteigentümer  0

Ein Miteigentümer kann auch nach der WEG- Reform 2021 Beeinträchtigungen seines Sondereigentums, die durch Geräusche von anderen Sondereigentümern ausgehen, selbständig abwehren.

Bezüglich des hinzunehmenden Maßes von Geräuschemissionen einer psychisch kranken Miteigentümerin (BGB § 1004; WEG § 14 Abs. 2 Nr. 1; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 – 2-13 S 88/20; vorhergehend: AG Kassel, 18.06.2020 – 800 C 3744/19).

Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Protokollberichtigung?  0

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der einzelne Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift haben.

Ein solcher Anspruch kann sich einerseits aus §§ 8231004 BGB und andererseits aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 4 WEG a.F. ergeben. In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass der Wohnungseigentümer durch den Inhalt der Niederschrift rechtswidrig beeinträchtigt wird, oder ein rechtlich erheblicher Klärungsfall vorliegt (IBRRS 2021, 1358; BGB §§ 8231004; WEG § 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 4;
AG Hannover, Urteil vom 16.12.2020 – 483 C 634/20).

Keine Klimaanlage ohne Genehmigung  0

Bei dem nachträglichen Einbau einer Außen- Klimaanlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

Es stellt auch eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar, wenn dabei Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, für Leitungen durchbohrt werden müssen.

Für bauliche Veränderungen gilt Beschlusszwang der Eigentümergemeinschaft.

Wurde vorab kein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt, ist die eigenmächtig errichtete Außen- Klimaanlage bereits aus diesem Grund zu entfernen (BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1; AG München, Urteil vom 26.03.2019 – 484 C 17510/18 WEG ).

Keine Mietminderung trotz Baustellen bei freiem Geschäftseingang  0

Der Mieter kann keine Mietminderung bei einem innerstädtischen Geschäft für Möbel und Wohnaccessoiressofern verlangen, wenn Laufkundschaft aufgrund verschiedener Baustellen, sowohl vor dem Geschäft als auch in den umliegenden Straßen fernbleibt, sofern der unmittelbare Zugang zu dem Geschäft unbeeinträchtigt ist und keine Einkapselung vorliegt (IBRRS 2019, 0880; BGB §§ 535536; LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 – 412 HKO 159/17).