Wegen deren Bedeutung für künftige Erwerber von Wohnungseigentum sind für die Auslegung der Teilungserklärung die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgeblich.
Dementsprechend ist auf Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, inwieweit es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Eintragung liegende Umstände sind nur heranzuziehen, soweit solche nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschluss ist grundsätzlich zu verneinen. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis dann zu bejahen, soweit der geltend gemachte Anspruch offenkundig nicht besteht IBRRS 2021, 1810; WEG § 16 Abs. 2 Satz 2; LG Köln, Urteil vom 22.04.2021 – 29 S 143/20