Posts for Tag : Bedenkenhinweispflicht

Kein Entfall von Prüf- und Hinweispflichten bei Kündigung  0

Für einen Mangel seiner Leistung haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Prüf- und Bedenkenhinweispflichten erfüllt hat.

Erfolgt eine Teilkündigung durch den Auftraggeber des Bauvertrags und hat der gekündigte Leistungsteil auf die Mangelfreiheit des verbleibenden Werks evidenten Einfluss, ist der Auftragnehmer im Rahmen der ihm auch nach Vertragsschluss weiterhin obliegenden Obhuts-, Fürsorge- und Kooperationspflichten verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, den Mangeleintritt zu vermeiden.

Zwar ist die Hemmung der Verjährung innerhalb eines selbstständigen Beweisverfahrens für jeden Mangel einzeln zu prüfen. Werden wegen desselben Mangels jedoch mehrere Gutachten eingeholt, kommt es auf den Zugang und die Erläuterung des letzten Gutachtens an (IBRRS 2020, 0920;
BGB § 204 Abs. 1, 2, §§ 242280281633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 8; LG Rostock, Urteil vom 22.11.2019 – 1 S 177/18
vorhergehend: AG Rostock, 23.10.2018 – 45 C 13/18

Vorgewerk nicht ordnungsgemäß, eigene Leistung mangelhaft  0

Stellt der Estrichleger fest, dass Haustür und bodentiefe Fenstertüren unterschiedliche Einbauhöhen aufweisen, so dass der Estrich nicht fachgerecht eingebaut werden kann, muss dieser dem Auftraggeber unverzüglich Bedenken anzeigen.

Ein Bedenkenhinweis muss mit hinreichender Klarheit erfolgen, so das die Mitteilung, dass man „mit dem Estrich höher gehen müsse“, nicht ausreichend ist.

Schließt der Estrichleger den Estrich aufgrund der vorgefundenen baulichen Gegebenheiten nicht fachgerecht an Haustür und bodentiefe Fenstertüren an, ohne seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen zu sein, ist seine Leistung nicht funktionstauglich und deshalb mangelhaft (IBRRS 2019, 2600 BGB §§ 242633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2018 – 17 U 186/16, vorhergehend: LG Detmold, 14.10.2016 – 1 O 307/15, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.04.2019 – VII ZR 7/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).