Posts for Tag : Bedenkenhinweis

Baustromklausel mit Abrechnungsoption zulässig  0

Eine sog. Baustromklausel, nach welcher der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers 0,3 % der Schlussrechnungssumme in Abzug bringen kann, benachteiligt den Auftragnehmer jedenfalls dann nicht unangemessen, soweit diese Klausel die Möglichkeit einer Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch enthält (Abgrenzung zu OLG Hamburg, IBR 2017, 183).

Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, soweit diese die vereinbarte Funktion nur deswegen nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorunternehmerleistung mangelhaft ist.

Der Verantwortlichkeit für den Mangel kann sich der Auftragnehmer bei ungenügender Vorunternehmerleistung nur bei ausreichender Prüfung des Vorgewerks und einem darauf folgendem Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber entziehen.

Übernimmt der Auftragnehmer die Ausführung in Kenntnis, dass eine Planung nicht zur Verfügung steht, kann dieser sich, ohne entsprechenden Bedenkenhinweis, nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen. Dem Auftraggeber kann ein Verschulden des Vorunternehmers in der Regel nicht zugerechnet werden, da der Vorunternehmer, anders als der Architekt bei der Planung, regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeauftragnehmer ist.

Zur Mangelbeseitigung gehört es, die Gewerke, die zwingenderweise bei der Nachbesserung zerstört werden, wiederherzustellen (IBRRS 2023, 0660; BGB §§ 254276278307633634; VOB/B § 4 Abs. 3, 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3;
OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2022 – 24 U 65/21; vorhergehend:
LG Münster, 24.03.2021 – 210 O 81/18
).

Mangelmitteilung, kein Bedenkenhinweis  0

Für einen Mangel seiner Leistung haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, oder dieser z. B. auf dessen Anweisungen, oder den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hin, kann Ersterer sich in diesem Fall von seiner Verantwortung befreien.

Der Bedenkenhinweis kann auch einem bauleitenden Architekten erteilt werden, soweit der Auftraggeber einen Solchen eingesetzt hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn er Bedenken gegen Anordnungen oder Planungen des Architekten selbst hat, oder wenn sich der Architekt der Bedenkenanmeldung verschließt.

Der Bedenkenhinweis muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dem Auftraggeber muss die Tragweite der Nichtbefolgung klar werden. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung müssen konkret dargelegt werden.

Ein Verzicht auf Mängelrechte kann darin liegen, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer nach einer vorausgegangenen Auseinandersetzung vorbehaltlos und entgeltlich mit der Beseitigung von streitigen Mängeln beauftragt. Die Erklärung muss angesichts der Tragweite des Verzichts allerdings eindeutig sein (IBRRS 2020, 2133; BGB §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 7; OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 – 1 U 71/18; vorhergehend: LG Kiel, 02.11.2018 – 14 HKO 120/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 126/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bedenken sind an den Auftraggeber zu richten  0

Der Auftragnehmer haftet auch dann für einen Mangel seiner Leistung, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, z. B. wenn der Mangel auf den Anweisungen des Bauherrn, oder auf den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Der Auftragnehmer kann sich aber von seiner Verantwortung befreien, soweit dieser den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hinweist.

Soweit der Auftraggeber einen bauleitenden Architekten eingesetzt hat, kann der Bedenkenhinweis auch gegenüber diesem erfolgen. Das gilt jedoch nicht, wenn Bedenken gegen Anordnungen oder Planungen des Architekten selbst bestehen, oder wenn der Architekt die Bedenkenanmeldung ignoriert.

Der Bedenkenhinweis hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein. Dem Auftraggeber muss die Tragweite der Nichtbefolgung klar werden. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung müssen konkret aufgezeigt werden.

Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer trotz vorangegangener Auseinandersetzung vorbehaltlos und entgeltlich mit der Beseitigung der streitigen Mängel, kann darin ein Verzicht auf Mängelrechte liegen. Aufgrund der Tragweite eines Verzichts muss die Erklärung aber eindeutig sein (IBRRS 2020, 2133: BGB §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 7; OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 – 1 U 71/18; vorhergehend: LG Kiel, 02.11.2018 – 14 HKO 120/17;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 126/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Beim Bau eines Schwimmbads ist die Verbundabdichtung architektenseits zu planen  0

Wird der Architekt mit der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung eines Hallenbads beauftragt, haben seine Ausführungszeichnungen Vorgaben zu einer Verbundabdichtung unter den Fliesen der Fußböden vorzusehen.

Wegen eines Fehlers des bauaufsichtsführenden Architekten kann der planende Architekt kein Mitverschulden des Bauherrn geltend machen.

Geht der Auftraggeber trotz entsprechender Hinweise möglichen Gefährdungen nicht nach, liegt ein Eigenverschulden vor. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bedenkenhinweis inhaltlich fachlich in Ordnung ist.

Gegenüber dem Auftraggeber ist der überwachende Architekt verpflichtet, die von diesem umzusetzende Planung des im Vorfeld tätigen Architekten zu überprüfen.

Die Bauaufsicht beinhaltet die Einweisung des ausführenden Unternehmers bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen vor Ort und Stelle, sowie eine Endkontrolle. Eine erhöhte Überwachungspflicht besteht dann, wenn es um Baubabschnitte bzw. -leistungen geht, die besondere Gefahrenquellen beinhalten ( IBRRS 2020, 2141; BGB §§ 254278633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 – 23 U 6/16 vorhergehend: LG Kleve, 23.12.2015 – 2 O 85/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – VII ZR 289/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bauunternehmer muss keine Planungsmängel beseitigen  0

Im VOB- Vertrag führen mündliche Bedenkenhinweise dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für Mängel frei wird.

 

Darauf, dass die geplante Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht ausdrücklich hinweisen. Es genügt, wenn er den Auftraggeber in die Lage versetzt, die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises zu erkennen.

Der Auftragnehmer hat in seinem Bedenkenhinweis lediglich auf die nachteiligen Folgen der geplanten Ausführung hinzuweisen. Die einzelnen Möglichkeiten der Abhilfe muss er hingegen nicht erläutern (IBRRS 2018, 2749; BGB §§ 280633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 5; OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2018 – 12 U 8/18; vorhergehend: LG Kiel, 18.10.2017 – 9 O 230/16).

Auftragnehmer muss Mängel des gekündigten Vorunternehmers nicht beseitigen  0

Bei Vorleistungen anderer Unternehmer oder planerischen Vorleistungen, ohne die der Auftragnehmer „seinen“ Mangel nicht beseitigen kann, handelt es sich  um Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb einer diesem vom Auftragnehmer hierfür gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Dies gilt sowohl im BGB- als auch im VOB- Vertrag. 
Kündigt der Auftragnehmer nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag, ist er nicht mehr zu Mängelbeseitigung verpflichtet und kann seine Leistungen endgültig abrechnen, wobei er allerdings nicht den vollen Werklohn verlangt kann. Stattdessen sind die vorhandenen Mängel insoweit zu berücksichtigen, als die Kosten der erforderlichen Mängelbeseitigung ohne Berücksichtigung eines Druckzuschlags in Abzug zu bringen sind.
Ein mündlicher Bedenkenhinweis kann – auch bei Vereinbarung der VOB/B – ausreichen, wenn in diesem Hinweis die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung konkret dargelegt werden. Dies, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird und angenommen werden kann, dass der hinreichend aufgeklärte Auftraggeber bewusst das Risiko von Mängeln übernimmt.
Der Hinweis des Auftragnehmers, „dass (bei der Ausführung von Putzarbeiten) Risse entstehen können, weil so viel Material drauf kommt“, stellt keinen wirksamen Bedenkenhinweis dar.

 

Liegt nur ein optischer Mangel vor, der nicht auffällig ist und nur eine geringe Beeinträchtigung hat, kann die Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden. Für die Bemessung der Minderung ist dann aber nicht von den Mängelbeseitigungskosten auszugehen, sondern von einem merkantilen Minderwert (BGB §§ 631, 633, 638, 643; VOB/B § 4 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 13 Nr. 3OLG München, Urteil vom 17.03.2015 – 9 U 2856/11 Bau
vorhergehend: LG Passau, 10.06.2011 – 4 O 711/09; nachfolgend:BGH, 02.12.2015 – VII ZR 211/15 (NZB zurückgenommen)