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Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Unterbringung einer Au-Pair-Hilfe  0

Die Absicht des Vermieters, die vermietete Wohnung als Schlafstatt für künftig zu beschäftigende Au- Pairs zu nutzen, ist kein ausreichender Grund für eine Beendigung des Mietverhältnisses.

Jedenfalls ist eine Kündigung wegen der Beherbergung eines Au-Pair dann nicht zulässig, soweit die konkrete Person, für die der Bedarf angemeldet wird, noch nicht konkretisiert ist, oder vermieterseits gar nicht mehr beschäftigt wird (IBRRS 2022, 1210; BGB § 573 Abs. 1, 2; AG Kreuzberg, Urteil vom 03.02.2022 – 23 C 196/21).

Kein Bedarf von 17-jähriger Tochter für 120 m² große 4- Zimmer- Wohnung  0

Zur Begründung eines nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beachtlichen Eigenbedarfs, sowie eines Benötigens der Wohnung reicht der bloße Wille des Eigentümers und Vermieters, eine Wohnung zukünftig selbst zu nutzen, oder diese einer Bedarfsperson zur Nutzung zu überlassen, nicht aus. Der Wille des Vermieters muss vielmehr von vernünftigen und rechtlich billigenswerten Erwägungen getragen werden.

Das auf einen weit überhöhten Wohnbedarf gestützte Eigenbedarfsbegehren reicht für eine Mietvertragskündigung nicht aus.

Nachdem eine sog. „Vorratskündigung“ für die Beendung eines Wohnungsmietverhältnisses nicht genügt, ist lediglich der konkret mitgeteilte Bedarf der Bedarfsperson zu Grunde zu legen, welcher die Wohnung nach der Kündigungserklärung jedenfalls anfänglich alleine zur Gründung eines Haushalts zur Verfügung stehen soll.

§ 566 BGB findet auf die Übertragung der Eigentumsanteile an einem Grundstück von dem einen auf den anderen Mit- Vermieter weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (BGB §§ 543546 Abs. 1, §§ 566573 Abs. 2 Nr. 2, § 573 Abs. 3, § 985; EGBGB Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1; LG Berlin, Urteil vom 20.01.2021 – 64 S 50/20; vorhergehend: AG Charlottenburg, 14.01.2020 – 225 C 57/19).