Posts for Tag : Beanstandungen

Kein Vorschussanspruch bei Mängeleinbehalt   0

Von einer konkludenten Abnahme ist dann auszugehen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass dieser die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer davon ausgehen kann, dass das Werk aus Sicht des Auftraggebers im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und Letzterer durch sein Verhalten die Billigung des Werkes signalisiert.

Von einem Abnahmewillen kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes hinreichend zu prüfen. Dabei hängt die Dauer der Prüffrist vom Einzelfall ab, bzw. bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrserwartung, vorliegend drei Monate.

Ein Kostenvorschussanspruch kann nur dann bestehen, soweit der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.

Hinsichtlich bekannter Mängel stehen dem Auftraggeber keinerlei Mängelrechte zu, soweit er sich diese nicht bei Abnahme vorbehalten hat. Dies gilt auch im Falle einer konkludenter Abnahme (IBRRS 2026, 0212; BGB §§ 634637 Abs. 1, 3, § 640 Abs. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2025 – 12 U 27/25
vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 07.02.2025 – 11 O 108/22).

„Bekannt und bewährt“ steht Einhaltung der DIN-Norm gleich.  0

Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist prüfbar, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die dem Auftraggeber eine sachliche und rechnerische Überprüfung der Rechnungsforderung ermöglichen.
Soweit einzelne Leistungen nicht in der Reihenfolge der Posten aufgelistet wurden, hindert dies die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht, wenn diese Leistungen aufgrund ihrer Bezeichnungen leicht wiederzufinden sind.
Fehlerhafte Maß- oder Mengenangaben stehen der Prüfbarkeit regelmäßig nicht entgegen.
Die namentliche Erfassung der Namen der Arbeitskräfte ist für eine prüfbare Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nicht erforderlich. Es genügt insoweit, wenn die Qualifikation der Mitarbeiter auf den Stundenlohnzetteln angegeben wird.
Allein aus dem Umstand, dass eine Abweichung von der einschlägigen DIN-Norm vorliegt und insoweit ein Mangel gegeben ist, folgt nicht zwangsläufig die Erforderlichkeit eines Abbruchs.
Der Auftraggeber kann trotz einer Abweichung von den geltenden DIN- Normen keine Mängelansprüche geltend machen, wenn die vom Auftragnehmer gewählte Ausführungsart ortsüblich bekannt ist und noch nie zu Beanstandungen geführt hat (IBRRS 2018, 3806; VOB/B § 13 Abs. 5, 7, §§ 1415; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 – 23 U 6/17; vorhergehend: LG Mönchengladbach, 04.12.2016 – 11 O 436/04; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 100/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).