Posts for Tag : Bauzeitverzögerung

Keine automatische Honorarminderung, sofern Teilleistungen nicht erbracht wurden  0

Die bloße Nichterbringung von Teilleistungen führt bei einer Vollbeauftragung nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern lediglich dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann (BGH, IBR 2004, 513).

Die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung ist seitens des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen.

Die bloße Mitteilung eines geplanten Einzugstermins stellt keine Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins dar (BGB § 280 Abs. 1, §§ 389631 Abs. 1, § 634 Nr. 2; IBRRS 2025, 1659; OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 – 28 U 588/24 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 16.04.2024 – 28 U 588/24 Bau; LG München II, 11.01.2024 – 3 O 383/22 Arch).

Darlegungspflicht des Auftragnehmers bei Geltendmachung einer Entschädigung nach § 642 BGB  0

Die Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers voraus, aufgrund derer einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, IBR 1992, 349).*)

Die Auslegung, ob das Verhalten, oder die Erklärung des Auftraggebers als Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, richtet sich nach §§ 133157 BGB. Soweit eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vorliegt, die faktisch eine Bauzeitverzögerung nach sich zieht, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, sind insoweit die Voraussetzungen einer Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B nicht erfüllt. Die Überreichung von Bauablaufplänen stellt ebenfalls keinerlei Anordnung des Auftraggebers i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, sofern mit diesen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.*)

Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat- kausal auf störende Umstände zurückzuführen ist, die auf einer Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers reichen dafür nur dann aus, sofern diese auf einer Pflichtverletzung beruhen (§§ 133157 BGB; § 2 Abs. 5, § 6 Abs. 2, 6 VOB/B; Bestätigung von BGH, IBR 2006, 84; BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98IBRRS 2000, 0800; BGH, Urteil vom 16.10.1997 – VII ZR 64/96IBRRS 2000, 0581).*) BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24; vorhergehend: OLG Dresden, 13.12.2023 – 13 U 378/23;
LG Dresden, 31.01.2023 – 4 O 594/21
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Haftung des planenden Architekten für Bauzeitverzögerung  0

Wegen mangelhafter Ausführungspläne kann der Generalunternehmer aus eigenem Recht gegenüber dem von diesem beauftragten Architekten keinen Mietausfallschaden geltend machen.

Fordert der Auftraggeber aufgrund Architektenvertrages Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens von dem Architekten, ist darzulegen und zu beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 1322; BGB §§ 280281286328633634 Nr. 4, §§ 709714; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – 5 U 135/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 07.09.2016 – 3-13 O 126/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.07.2020 – VII ZR 71/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).