Da Abschlagszahlungen nur vorläufigen Charakter haben, ist mit deren Bezahlung grundsätzlich kein Anerkenntnis, oder Teilanerkenntnis des Auftraggebers verknüpft.
Macht der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot , so stellt dieses ein abschließendes Angebot dar, welches auch bauzeitbedingt entstandenen Mehrbedarf beinhaltet (IBRRS 2022, 1535; BGB §§ 133, 157, 632a; VOB/B § 16 Abs. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2019 – 5 U 171/18; vorhergehend: LG Gießen, 14.09.2018 – 6 O 40/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 15/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).