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Objektbetreuender Architekt und Bauunternehmer sind keine Gesamtschuldner  0

Mangels Gesamtschuldverhältnisses besteht ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer nicht, soweit dem Besteller ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten aufgrund Verletzung vertraglich vereinbarter Objektbegehungspflicht zusteht und diesem außerdem Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Bauwerksmängel zustehen (IBRRS 2022, 3807; BGB §§ 421422426633634; HOAI 2002 § 15 Abs. 2 Nr. 9
BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22, vorhergehend:
OLG Karlsruhe, 12.04.2022 – 19 U 87/20; LG Karlsruhe, 27.05.2020 – 3 O 141/19).

Kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten  0

Im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus, sofern der Auftraggeber die Bauwerksmängel nicht beseitigen lässt (BGH, IBR 2019, 79, BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4;
BGH, Urteil vom 21.11.2019 – VII ZR 278/17
vorhergehend:OLG Nürnberg, 29.11.2017 – 2 U 1781/16
LG Nürnberg-Fürth, 05.08.2016 – 9 O 237/14).