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Mängelbeseitigungskostenvorschuss nur mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung  0

Im Falle des VOB/B-Vertrag steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Mängelbeseitigungskostenvorschuss nur dann zu, soweit dieser den Zugang der Fristsetzung mit Kündigungsandrohung darlegen und beweisen kann.

Der Zugangsnachweis kann bei einem Einwurf-Einschreiben nicht durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und des Sendungsstatus geführt werden, da sich diesen nicht entnehmen lässt, dass eine Zustellung beim Erklärungsempfänger erfolgt ist.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sprechen lediglich dann zugunsten des Erklärenden, soweit der Briefkasteneinwurf des Einwurf-Einschreibens ordnungsgemäß dokumentiert wird. Hierfür sind die Auslieferungsbelege entweder im Original oder als Reproduktion bereitzuhalten.

Eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung, die eine Fristsetzung entbehrlich machen würde, ist dann zu verneinen, soweit der Auftragnehmer eine Fortsetzung der Arbeit in Aussicht stellt, falls offene Vergütungsforderungen beglichen werden.

Wird die bei Vertragsschluss noch sehr unbestimmt und allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung erst im Laufe der Bauarbeiten sukzessive konkretisiert wird, wird eine verbindliche Fertigstellungsfrist hinfällig.

Vor Abnahme und bei aufrechterhaltenem Vertrag gewährt § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B dem Auftraggeber einen Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entsteht, dass das Bauwerk deshalb später fertiggestellt wird, weil der Auftragnehmer während der Bauausführung eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung durch eine mangelfreie oder vertragsgemäße Leistung ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn die verspätete Fertigstellung des Bauwerks dadurch mitverursacht wird, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung über einen bestimmten Zeitraum vertragswidrig nicht ausführt, was vorliegend jeweils verneint wurde.

Für einen Anspruch auf entgangenen Gewinn ist es erforderlich, dass der Geschädigte die Umstände darlegt und in den Grenzen des § 287 ZPO beweist, aus welchen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, oder den besonderen Umständen des Falles, die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Insoweit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.

Soweit Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung dargelegt werden, ist dies erforderlich, aber auch ausreichend ist,

Soweit dem Auftraggeber eine Ingebrauchnahme trotz etwaiger Mängel möglich und zumutbar war, kommt ein anspruchsminderndes Mitverschulden in Betracht (IBRRS 2024, 2295; BGB § 241 Abs. 2, §§ 252254280 Abs. 1, 2, §§ 320635649823 Abs. 1; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 5 Nr. 2; ZPO §§ 286287; KG, Beschluss vom 30.03.2023 – 27 U 192/22; vorhergehend: LG Berlin, 01.12.2022 – 32 O 161/21; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 89/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Feuchtigkeitsisolierung setzt detaillierte Ausführungsplanung voraus  0

Der planende Architekt hat dafür zu sorgen, dass seine Planung die Entstehung eines mangelfreien und dichten Bauwerks gewährleistet.

Dabei gewährleistet die Planung nur dann die Entstehung eines mängelfreien und zweckentsprechenden Werks, soweit diese den nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen und dauerhaften Schutz gegen eindringendes Wasser vorsieht. Insoweit ist zu beachten, ob die Grundwasserstände in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.

Soweit drückendes Wasser in Form von Grund- und Sickerwasser zu berücksichtigen ist, hat die Planung eine Bodenplatte in Form eines sogenannten „Weiße Wanne- Elements“ nebst Ringdrainage um das Gebäude herum vorzusehen.

Dabei hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie ausführlich die Planung des Architekten sein muss. Wesentlich sind die Anforderungen an die Ausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse, sowie die Kenntnisse, die unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten von einem ausführenden Unternehmer zu erwarten sind.

Soweit Einzelheiten der Ausführung besonders schadensträchtig sind, sind diese unter Umständen im Einzelnen zu planen und dem Bauunternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen.

Im Rahmen der Leistungsphase 5 sind die Ausführungsdetails von dem Architekten zwingend umfassend zeichnerisch darzustellen. Insbesondere bei Problemen bei der Feuchtigkeitsisolierung hat die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail reichen (IBRRS 2023, 3316; BGB a.F. §§ 633635; HGB § 129 Abs. 1; HOAI 1996 § 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2021 – 12 U 293/20; vorhergehend: LG Stuttgart, 21.07.2020 – 20 O 491/03; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.06.2023 – VII ZR 566/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Installateur hat pH-Wert des Füllwassers bei Austausch einer Heizungsanlageprüfen  0

Die VDI- Richtlinie 2035 stellt eine anerkannte Regel der Technik dar, welche bei dem Austausch einer Heizungsanlage durch den Installateur eine Prüfung des Heizungsfüllwassers bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leitungssystem auch dann erforderlich macht, soweit Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Bestandteil des Vertrags sind (IBRRS 2023, 2782; BGB § 633 Abs. 1, 2, § 634 Nr. 3, § 636; VOB/B § 4 Abs. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2023 – 4 U 52/23).

Notwendige Angaben für ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung  0

Bei einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses, auf dem Grundstück des Verbrauchers handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag und nicht um einen Bauträgervertrag.

Bei einem Verbraucherbauvertrag steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wird. Die 14 tägige Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss.

Die Widerrufsbelehrung hat außer dem Namen, die ladungsfähige Anschrift, sowie die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu beinhalten. Diese Pflichtangaben sind in einer einheitlichen Belehrung zusammenzufassen.

Ist der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt worden, beginnt die Widerrufsfrist nicht, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.

Die seitens des Auftragnehmers vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, soweit die Klausel nicht den Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, enthält.

lediglich für erbrachte Leistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen. Als bereits erbracht gelten diejenigen Bauleistungen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk eingebracht sind, bzw. die bereits in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann, sofern die Bauleistung selbst nicht realisiert worden ist, keine Vergütung durch den Auftragnehmer geltend gemacht werden (BGB §§ 355356e632a650i650l; EGBGB § 3; GewO § 34c Abs. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 – 22 U 100/23).

Erneute Fristsetzung bei mangelhafter Nacherfüllung erforderlich  0

Soweit sich ein Planungsmangel noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen hat, weil noch nicht entsprechend der Planung gebaut worden ist, hat der Architekt, bzw. der Ingenieur, seine Planung nachzubessern und den Planungsmangel zu beseitigen.

Auch wenn der Leistungsumfang genau feststeht, müssen nicht sämtliche Architekten- und Ingenieurleistungen sofort erbracht werden, sondern lediglich die zum gegenwärtigen Projektstand jeweils erforderlichen Leistungen.

Schadensersatz wegen Planungsverzugs kann grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung geltend gemacht werden.

Soweit eine Nacherfüllungsfrist wegen eines Mangels gesetzt wird, die vom Architekten, bzw. Ingenieur, zwar eingehalten, die Nacherfüllung aber mangelhaft vorgenommen wird, erfordert dies grundsätzlich eine erneute Nachfristsetzung (IBRRS 2023, 1424, BGB §§ 271280 Abs. 1, §§ 281286631633 Abs. 2, § 634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2020 – 29 U 56/19; vorhergehend: LG Wiesbaden, 22.03.2019 – 2 O 335/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 119/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Objektbetreuender Architekt und Bauunternehmer sind keine Gesamtschuldner  0

Mangels Gesamtschuldverhältnisses besteht ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer nicht, soweit dem Besteller ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten aufgrund Verletzung vertraglich vereinbarter Objektbegehungspflicht zusteht und diesem außerdem Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Bauwerksmängel zustehen (IBRRS 2022, 3807; BGB §§ 421422426633634; HOAI 2002 § 15 Abs. 2 Nr. 9
BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22, vorhergehend:
OLG Karlsruhe, 12.04.2022 – 19 U 87/20; LG Karlsruhe, 27.05.2020 – 3 O 141/19).

Durch Nutzung kann auf die förmliche Abnahme verzichtet werden  0

Einer konkludenten Abnahme steht die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in einem Bauträgervertrag nicht entgegen.

Erfolgt entgegen der getroffenen Vereinbarung keine förmliche Abnahme der Leistung des Bauträgers, können die Vertragsparteien konkludent auf die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichten.

Soweit längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt, kann ein konkludenter Verzicht auf die förmliche Abnahme unterstellt werden.

Nach mehreren Jahren kann sich der Erwerber jedenfalls üblicherweise nicht mehr auf die fehlende förmliche Abnahme berufen ( BGB §§ 633634a Abs. 1 Nr. 2, § 640; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2019 – 15 U 57/18; vorhergehend: LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2018 – 4 O 118/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.04.2021 – VII ZR 130/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kein dauerhaftes Zugangsrecht des Auftragnehmers für Fotos vom Bauwerk  0

Die zu Gunsten von Architekten in Musterverträgen verwendete Klausel „Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“ ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Bei der gebotenen objektiven Auslegung benachteiligt die vorbezeichnete Klausel den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (IBRRS 2021, 2752; BGB § 307 Abs. 1, 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 25 Abs. 1; BGH, Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20
vorhergehend: LG Stuttgart, 10.03.2020 – 17 S 5/19;
AG Stuttgart, 01.08.2019 – 5 C 1636/19

Architekt hat bei Gebäude mit Glasfassade für geeigneten Sonnenschutz zu sorgen  0

Aus dem Vertragstext, den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes lassen sich die Anforderungen an die Planung des Gebäudes ableiten.

Der Architekt hat unabhängig von der Frage, welche Innenraumtemperaturen nach dem Architektenvertrag zulässig sein sollen, auf eine ausreichende Verschattung zu achten, sofern bei dem Bau einer Glasfassade ohne technische Raumlufttemperierung und ohne Sonnenschutzverglasung erkennbar die Gefahr einer Aufheizung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung besteht.

Der planende Architekt hat zusammen mit dem Bauherren auf Basis fachplanerischer Erkenntnisse für eine umfassende fachplanerische Prüfung verschiedener Möglichkeiten, sowie eine Erörterung der mit unterschiedlichen Verschattungsmöglichkeiten verbundenen Vor- und Nachteile zu sorgen (IBRRS 2021, 2640; BGB §§ 633634635; HOAI 1996 § 15; OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 – 10 U 1748/15; vorhergehend: LG Dresden, 08.10.2015 – 6 O 885/10; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 88/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Architekt darf nachbessern, solange Planungsmangel noch nicht im Bauwerk verkörpert  0

Die Frage, wie die Architektenleistung abzurechnen ist, soweit Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, richtet nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts und nicht nach der HOAI, wobei der Honoraranspruch ganz, oder teilweise, entfällt, soweit der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist. Letzteres sieht den Verlust, oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vor.

Soweit ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch besteht, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, führt dies gleichzeitig dazu, dass auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet wird.

Der Architekt schuldet Schadensersatz neben der Leistung und dieser hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht, wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich schon im Bauwerk realisiert haben.

Sofern sich der Auftraggeber darauf beruft, dass wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung eine geänderte Planung habe erstellt werden müssen, welche Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern um die dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung (IBRRS 2021, 1943; BGB §§ 280281633634 Nr. 4, § 636; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19; vorhergehend: OLG Hamm, 26.08.2020 – 21 U 92/19; LG Hagen, 09.07.2019 – 9 O 200/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.02.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)